Datum: 13.01.2015

TTIP: EU-Kommission bleibt beim Investorenschutz bei ihrem Kurs

vzbv: „Fresh start“ sieht anders aus

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Quelle: Fotolia.com / Weissblick

„Wie erwartet bleibt die EU-Kommission bei ihrem Kurs, dass TTIP besondere Investitionsschutzregeln enthält“, sagt Helga Springeneer, Leiterin Geschäftsbereich Verbraucherpolitik beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Dabei sind Regeln, die über den Grundsatz der Inländergleichbehandlung hinausgehen, zwischen Verhandlungspartnern mit verlässlichen Rechtssystemen nicht notwendig.“

Auswertung der Konsultation

Die EU-Kommission hat ihre Auswertung der Konsultation der Öffentlichkeit zum Investorenschutz im EU-USA-Freihandelsabkommen (TTIP) vorgestellt. Fast 150.000 Antworten waren eingegangen. Konkrete Schlussfolgerungen blieb die Kommission allerdings schuldig. In lediglich vier Bereichen sollen Verbesserungsvorschläge geprüft werden: beim Schutz der staatlichen Regulierungshoheit, den Schiedsgerichten und Richtern, einer Berufungsinstanz sowie beim Verhältnis zwischen Schiedssprüchen und nationalen Rechtsbehelfen.

Dass die EU-Kommission allenfalls an einigen wenigen Stellschrauben ihres Vorschlags für ein Investitionsschutzkapitel in TTIP drehen will, ist keine Überraschung. Schon die Leitfragen, die die Kommission für ihre öffentliche Konsultation zwischen März und Juli 2014 gewählt hatte, schloss das Infragestellen besonderer Schutz- und Verfahrensregeln aus. Die Kommission begründete dies heute damit, dass sie kein Referendum durchführen, sondern ausschließlich Antworten zu ihren Vorschlägen haben wollte.

Der vzbv hatte bereits in seiner Stellungnahme vom Juni 2014 genau diese Vorfestlegung kritisiert, weil bei Verhandlungspartnern, deren Rechts- und Justizsysteme auf Augenhöhe sind, ein Investorenschutz außerhalb dieser Systeme nicht gerechtfertigt sei. Dies unterstreichen auch zahlreiche aktuelle Entschließungen und Appelle von Parlamenten, die sich kritisch zu besonderen Investitionsschutzkapiteln äußern. Kritisiert wird dabei auch der für TTIP und CETA (EU-Kanada-Freihandelsabkommen) vorgesehene Streitschlichtungsmechanismus. Zu den Kritikern zählen etwa das Französische Parlament und Mitglieder des Finanzausschusses des US-Kongresses.

Vier Bereiche mit Verbesserungsmöglichkeiten sind zu wenig
 

Zum Thema Investorenschutz hatte die Kommission im Rahmen ihrer Konsultation Fragen zum Anwendungsbereich des Investitionsschutzes gestellt, ebenso zu Begriffsdefinitionen der indirekten Enteignung und einer fairen und billigen Behandlung, zu Ausnahmeregeln für staatliche Maßnahmen, zur Auswahl der Schiedsrichter, zur Transparenz der Schiedsverfahren und einer „zweiten Instanz“ zur Überprüfung der Schlichtungssprüche. Die Kommission hat heute lediglich vier Bereiche genannt, in denen ihre bisherigen Vorschläge auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft werden sollen: beim Schutz der staatlichen Regulierungshoheit im Allgemeininteresse, bei der Zusammensetzung der Schiedsgerichte und den Verfahrensabläufen, beim Berufungsmechanismus sowie bei dem Rangverhältnis von Schiedssprüchen und nationalen Rechtsbehelfen. An welche Art der Verbesserung die Kommission konkret denkt und was an Änderung am Ende herauskommen kann, erklärte sie nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kommission Änderungsvorschläge mit den Mitgliedstaaten berät, um im Verlaufe des Jahres 2015 die Verhandlungen hierzu mit den USA fortzusetzen.
 

Bundesregierung gefordert
 

Der vzbv sieht beim geplanten Investitionskapitel sowohl in TTIP als auch in CETA erheblichen Korrekturbedarf. Vor allem die staatliche Regulierungshoheit ist im EU-Vorschlag für TTIP und im CETA-Text nicht hinreichend geschützt. So umfassen die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen den wichtigsten Anwendungsfall von Investorenklagen nicht: nämlich den, angeblich nicht fair und billig behandelt worden zu sein. Verschiedene Begriffsdefinitionen, darunter Investition und indirekte Enteignung, müssen enger gefasst werden, um eine ausufernde Anwendung zu begrenzen und eine Inländerdiskriminierung zu verhindern. Die Vorschläge für Transparenz der Schiedsverfahren dürfen keine Schlupflöcher enthalten. Zudem darf eine Berufungsinstanz nicht nur Prüfauftrag werden, sie muss konkret implementiert werden.

„Der bisherige EU-Vorschlag zu TIPP und die Regeln zum Investorenschutz in CETA sind nicht die geeignete Antwort auf die international schlechten Erfahrungen mit Schiedsgerichten. Wir erwarten von der Bundesregierung, dass sie sich bei der anstehenden innereuropäischen Abstimmung für substantielle Korrekturen einsetzt“, so Helga Springeneer.

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