- Mitglieder von SuperFit Sportstudios mussten während der pandemiebedingten Schließzeit keine Beiträge zahlen
- Musterbrief der Verbraucherzentrale erleichtert Rückforderung
- Auch Kund:innen, die nicht an der Musterfeststellungsklage teilnahmen, sollten Rückzahlungen von SuperFit verlangen.
Nach dem Anerkenntnis von SuperFit Sportstudios hat das Kammergericht am 29. August 2022 ein Urteil erlassen, nach dem Mitglieder während der coronabedingten Schließzeit keine Beiträge zahlen mussten. Die vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Berlin geführte Musterfeststellungsklage hatte erfolgreich Druck aufgebaut. Ein neuer Musterbrief erleichtert es Betroffenen nun, an ihr Geld zu kommen.
Wer sich wirksam im Klageregister eingetragen hat, muss zunächst nichts unternehmen. SuperFit hat angegeben, dass die streitgegenständlichen Beträge erstattet werden. Geschieht das nicht, sollten Betroffene SuperFit dazu auffordern. Grundsätzlich können auch Verbraucher:innen, die sich nicht wirksam für die Musterfeststellungsklage registriert haben, die zu viel gezahlten Beiträge von SuperFit zurückverlangen.
Wie das Unternehmen sich in der Praxis verhält, ist noch unklar. „Bitte schildern Sie Ihre Erfahrungen im Rahmen unserer Online-Umfrage unter www.musterfeststellungsklagen.de. Wir möchten erfahren, ob SuperFit sich nunmehr tatsächlich an Recht und Gesetz hält, oder ob es noch Probleme gibt“, appelliert Sebastian Reiling, Referent im Team Musterfeststellungsklagen des vzbv, deshalb an die Betroffenen.
SuperFit musste für insgesamt 9,5 Monate aufgrund der Covid-19 Pandemie schließen. Der erste Lockdown dauerte von Mitte März bis Anfang Juni
2020, der zweite von Anfang November 2020 bis Anfang Juni 2021. Die Höhe der Rückzahlung hängt somit davon ab, wie lange die Schließung andauerte, während der Vertrag des Mitglieds noch lief. Auch die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages und eventuell einbehaltene Mitgliedsbeiträge spielen bei der Berechnung eine Rolle. Es ist außerdem möglich, dass SuperFit auch Gutscheine oder Laufzeitverlängerungen anrechnet, die Betroffene als Ausgleich für Schließzeiten erhalten haben.
„Wir halten eine solche Anrechnung jedoch für nicht zulässig, es sei denn das Mitglied hat sich aktiv dafür entschieden. Sollte SuperFit Mahngebühren oder Inkassokosten für Zeiträume verlangen, in denen Mitglieder aufgrund der Schließungen nicht gezahlt haben, können auch diese zurückgefordert werden“, betont Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale soll die Rückforderung zu viel gezahlter Beiträge erleichtern. Er ist individuell anpassbar, je nachdem, ob das Mitglied an der Musterfeststellungsklage teilgenommen hat oder nicht.
www.musterfeststellungsklagen.de/superfit
Verbraucherfragen zum Verfahren beantwortet die Verbraucherzentrale Berlin am Infotelefon zum Ortstarif unter 030 214 85-190 (mittwochs und donnerstags von 10.00 bis 14.00 Uhr).