- Verbesserte Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderung.
- Ärzte können in der Hilfsmittel-Verordnung künftig ergänzende Hinweise zu spezifischen Bedarfen angeben.
- Neuerungen bei der Darmkrebsfrüherkennung beschlossen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat infolge eines Antrags der Patientenvertretung, deren Mitglied der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist, die Hilfsmittel-Richtlinie angepasst und dadurch die Chancen für eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderung verbessert.
Wer kaum sehen kann, für den ist das Hören zur Orientierung umso wichtiger. Er oder sie kann eine Person oder eine Gefahrenquelle wie ein herannahendes Auto orten und darauf reagieren. Ist auch das Hören eingeschränkt, ist das passende Hörgerät besonders wichtig. Doch Betroffene müssen oft lange Widerspruchs- und Klageverfahren durchlaufen, bis sie die Hörhilfe erhalten, die ihnen wirklich hilft.
Die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA hat bislang dem spezifischen Bedarf, wie er bei Mehrfachbehinderten gegeben ist, nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt. Nun wird die Grundlage für eine bedarfsgerechte Versorgung Mehrfachbehinderter verbessert. Ärzte können zukünftig in der Hilfsmittel-Verordnung ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe bezüglich eines Hilfsmittels angeben, zum Beispiel eine Hörsehbehinderung oder motorische Einschränkungen der Hände.
Auch bei Übertragungsanlagen, die zusätzlich zu Hörgeräten oder einer CI-Versorgung erstattet werden können, wurden wesentliche Verbesserungen erzielt: Die Krankenkasse übernimmt zukünftig die Kosten auch nach Abschluss der gesetzlichen Schulpflicht bis zum Abschluss der Ausbildung, wenn die Übertragungsanlage für das Sprachverstehen erforderlich ist. Auch der Anspruch hörbehinderter Erwachsener wurde in der Hilfsmittel-Richtlinie verdeutlicht. Die Versorgung richtet sich jetzt nach dem Bedarf, nicht nach dem Alter.
Neuerung bei der Darmkrebsfrüherkennung
Außerdem wurden grundlegende Neuerungen für die Darmkrebsfrüherkennung, die sogenannte Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme, beschlossen. Das heißt u.a., dass Versicherte ab 50 eine Einladung zur Darmkrebsfrüherkennung einschließlich Informationen über Nutzen und Risiken der Untersuchungen erhalten sollen.
Die Patientenvertretung im G-BA
Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der vier maßgeblichen Patientenorganisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung: Deutscher Behindertenrat, Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und vzbv. Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.