Lebensmittel wie Tofu oder Pflanzendrinks, denen mittels Beimischung von Hanfextrakten CBD zugesetzt wird, sind neuartige Lebensmittel und dürfen in der EU nur mit spezieller Zulassung in Verkehr gebracht werden.
Das VG Trier hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Untersagungsverfügung des Beklagten. Sie stellt pflanzliche Bio-Lebensmittel wie Tofu, Pflanzendrinks sowie vegetarische Fleisch-, Käse- und Milchalternativen her. Am 24. März 2021 untersagte der Beklagte der Klägerin das Inverkehrbringen des Produktes und verfügte, dass bereits in Verkehr gebrachte Produkte sofort zurückzunehmen seien. Dies wurde damit begründet, dass die Produkte nicht verkehrsfähig seien, weil sie über keine nach europäischem Recht erforderliche Zulassung für neuartige Lebensmittel verfügen. Aus dem Eintrag zu Cannabinoiden im Novel-Food-Catalog der Europäischen Kommission ergebe sich, dass es sich bei CBD-haltigen Lebensmitteln um neuartige Lebensmittel handle. Die Klägerin wendet dagegen ein, dass das Produkt weder CBD-Isolate enthalte noch mit CBD angereichert werde. Ihre Produkte enthielten lediglich traditionelle, natürliche Extrakte aus Teilen der Nutzhanfpflanze. Die Herstellung dieser Extrakte sei nicht neuartig, sondern bereits vor über 500 Jahren in der heutigen Europäischen Union dokumentiert und praktiziert worden.
Die Kammer hält die Klage für zulässig, aber unbegründet. Sie folgt in ihrer Begründung ihrem Beschluss vom 25. Mai 2021 sowie der auf die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 16. Juli 2021 ergangenen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz mit denen die Klägerin bereits versucht hatte, ihre Interessen durchzusetzen. Bei der Beurteilung der Neuartigkeit eines Produkts sei maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel und das Herstellungsverfahren und nicht auf eine Beurteilung seiner einzelnen Zutaten für sich genommen abzustellen. Auf die Frage der Höhe des CBD-Gehalts im Produkt, und ob der hinzugefügte Hanfextrakt isoliert oder aus dem Vollspektrum der Nutzhanfpflanze gewonnen wurde, komme es für die Beurteilung der Neuartigkeit nicht an. Die Klägerin habe zudem weder für das Endprodukt noch für dessen Zutaten substantiiert darlegen können, dass es sich bei diesen nicht um neuartige Lebensmittel handle. Es wurden keine stichhaltigen Nachweise erbracht, aus denen eine vor dem Stichtag, dem 15. Mai 1997 liegende Verzehrgeschichte innerhalb der EU hervorginge. Aus diesem Grunde seien die Produkte als neuartige Lebensmittel einzustufen und eine spezielle Zulassung für das Inverkehrbringen erforderlich.
Datum der Urteilsverkündung: 11.03.2022
Aktenzeichen: 6 K 3630/21.TR
Gericht: VG Trier