Die Verkürzung der Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel auf vier Wochen nach Auftritt des Mangels ist nicht durch AGB zulässig.
Der Entscheidung des LG München I liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Sonnenenergie Schmid GmbH bietet die Installation von Solarenergieanlagen für Verbraucher:innen an. Sie verwendet in ihren AGB unter anderem folgende Klausel: „Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte.“ Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält diese Regelung zulasten der Verbraucher:innen für unwirksam und mahnt das Unternehmen ab. Da das Unternehmen sich außergerichtlich weigert, die Verwendung der streitigen Klauseln zu unterlassen, beantragt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die gerichtliche Untersagung der Verwendung der betreffenden Klauseln.
Die Klage ist erfolgreich. Das Landgericht München I erlässt am 21. Januar 2023 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte, durch das es ihr untersagt wird, die verbraucherbenachteiligenden Klauseln zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 12.01.2023
Aktenzeichen: 12 O 5322/22
Gericht: LG München I