Eine AGB-Bestimmung, wonach der/die Käufer:in eines Hundes den fünffachen Kaufpreis zahlen müsse, wenn er nicht innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe des Tieres schriftlich nachweise, dass dieses nicht zu einer Zucht verwendet werde, ist unwirksam.
Dem Urteil des LG Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine gewerbliche Hundezüchterin, verkauft der Beklagten im Juni 2020 einen Hund für 2.200 Euro. Der auf einem Züchterverband-Muster basierende Vertrag sieht eine Erhöhung des Kaufpreises auf den fünffachen Preis für den Fall vor, dass der Käufer nicht innerhalb eines Jahres schriftlich nachweise, dass der Hund nicht zur Zucht verwendet werde oder werden könne. Die Beklagte zahlt nach Gewährung eines Rabattes durch die Klägerin einen reduzierten Kaufpreis von 1.700 Euro für den Hund. Nachdem die Beklagte nicht innerhalb eines Jahres nachweist, den Hund nicht zur Zucht zu verwenden, fordert die Klägerin den fünffachen vollen Kaufpreis von 11.000 Euro. Abzüglich der bereits gezahlten 1.700 Euro begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr die Zahlung von 9.300 Euro.
Die Klage der Züchterin hat keinen Erfolg. Die betreffende Klausel sei unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteilige. Es handle sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die als solcher der Inhaltskontrolle unterliege. Die Klausel stelle zudem keine der AGB-Kontrolle entzogene Preisvereinbarung dar. Sie habe vielmehr einen vertragsstrafenähnlichen Charakter, da sie der Käuferin für den Fall des nicht geleisteten Nachweises eine Sanktion in Geld auferlege, deren Höhe sich lediglich nach der Höhe des Kaufpreises bestimme. Dass der dann zu zahlende Betrag als „Kaufpreis“ bezeichnet werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zudem sei die Klausel nicht ausgewogen, da sie ohne Rücksicht auf das Vertretenmüssen der Beklagten fällig werde und der Käuferin auch keine Möglichkeit biete, stattdessen den Hund etwa zur Zucht zu überlassen. Sie benachteilige die Käuferin in unangemessener Weise und sei daher unwirksam.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2024
Aktenzeichen: 30 O 533/23
Gericht: LG Köln