Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Autobatteriemietverträgen, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Batterie ermöglichen, sind unwirksam.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren Kund:innen gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Sachsen, macht gegenüber einer französischen Bank, die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei der Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge geltend. Die Beklagte verwendet „Allgemeine Batterie-Mietbedingungen“, die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie erlauben. Die Verbraucherzentrale Sachsen macht geltend, die AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter:innen enthalte. In erster Instanz verurteilt das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel gegenüber Verbraucher:innen. Das Berufungsgericht weist die von der Beklagten eingelegte Berufung ab. Das Sperren der Auflademöglichkeit stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar; ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers dürfe aber nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels erfolgen.
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis. Die Klausel stelle jedenfalls eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Beklagte missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter:innen durchzusetzen versuche, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit werde die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf die Mieter:innen abgewälzt. Darin liege jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung der Mieter:innen als Verbraucher:innen, wenn diese die Weiterbenutzung ihrer – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeuge im Streitfall nur durch die gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen können. Die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis sei dadurch geprägt, dass Vermieter:innen aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung tragen. Dagegen können sie sich durch die Vereinbarung einer Kaution absichern. Außerdem stehe ihnen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu. Die streitgegenständliche Klausel erlaube dagegen einen Zugriff auf die Batterie und mittelbar auch auf das E-Fahrzeug, das für die Mieter:innen infolge der Batteriesperrung nutzlos werde. Eine solche Gestaltung lasse sich auch nicht durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden rechtfertigen. Dies habe die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 26.10.2022
Aktenzeichen: XII ZR 89/21
Gericht: BGH