Datum: 13.05.2019

Zur Wirksamkeit einer Vorerkrankungsklausel

Urteil des AG Frankfurt vom 13.05.2019 (30 C 3330/18 (24))

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Klausel, die auf die Kenntnis eines medizinischen Zustandes abstellt, ist unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, was einen solchen überhaupt ausmacht.

Der Kläger hatte ein Hotelzimmer in Italien gebucht. Diese Reise musste er jedoch stornieren und den vollen Buchungspreis in Höhe von 2.550 EUR als Stornierungskosten leisten. Hintergrund hierfür, dass er einen Hexenschuss erlitten hatten. Dies wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie diagnostiziert. Er forderte von der späteren Beklagte, einer Versicherung, bei der er über seine Kreditkarte gegen das Risiko abgesichert war, eine Reise wegen Krankheit stornieren zu müssen, die Übernahme der Stornierungskosten. Diese lehnte jedoch unter Verweis auf die Versicherungskosten eine Übernahme ab. Hier war geregelt, dass Kosten infolge von Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Beklagte berief dass Leistungen aufgrund der verwendeten Vorerkrankungsklausel ausgeschlossen seien, da der Kläger habe bereits vor Buchung der Reise an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule gelitten, die regelmäßig behandelt worden sei.

Das mit der Angelegenheit befasste Amtsgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger recht. Die verwendete Vorerkrankungsklausel ist nach Auffassung des Gerichts nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot, welches verlange, dass Ausschlussklauseln dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Klausel vor Augen führten, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Klausel jedoch nicht. Diese schließt nämlich den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte medizinische Zustände insgesamt aus. Es ist aber überhaupt nicht erkennbar, was einen medizinischen Zustand ausmache. Aus diesem Grunde findet die Klausel keine Anwendung, so dass die Beklagte die Stornierungskosten übernehmen muss.

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Datum der Urteilsverkündung: 13.05.2019

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