Datum: 27.08.2024

Zur Werbung mit „Nulltarif“-Kinderbrillen

Urteil des OLG Brandenburg vom 27.08.2024 (6 U 3/23)

Eine Werbung, wonach Kinderbrillen „zum Nulltarif“ allein gegen Vorlage einer Versicherungskarte abgegeben würden, ist irreführend, wenn die Brillen tatsächlich nicht immer kostenfrei erhältlich sind.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Brandenburg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Optiker-Kette Fielmann wirbt im Jahr 2021 auf ihrer Website damit, dass Kinderbrillen aus der „Nulltarif-Kollektion“ bei Vorlage eines Rezepts oder einer Versicherungskarte kostenfrei erhältlich seien. Tatsächlich wird jedoch teilweise von einigen Verbraucher:innen verlangt, zusätzlich zur Versicherungskarte auch ein ärztliches Rezept vorzulegen, um die Brille ohne Zuzahlung zu erhalten. Diese Praxis steht im Widerspruch zu den Werbeaussagen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält dies für unzulässig und mahnt Fielmann erfolglos ab. Mit der darauffolgenden Klage möchte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erreichen, dass Fielmann zur Unterlassung dieser Praxis verurteilt wird. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, die beklagte Fielmann Group AG sei nicht für die einzelnen, jeweils eigenständigen Filialen und somit auch nicht für das Verhalten der Mitarbeiter:innen verantwortlich. Mit der Berufung verfolgt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ihr Begehren weiter.

Die Berufung ist erfolgreich. Es handle sich bei der Werbung zumindest um eine fremdnützige geschäftliche Handlung innerhalb der Fielmann-Gruppe. Die Beklagte sei zwar nicht von der Betreibergesellschaft der Fielmann-Geschäfte, unstreitig aber von der Fielmann Group AG ähnlich wie eine Werbeagentur mit der Aufgabe betraut, Werbung für die Fielmann-Geschäfte zu konzipieren. Sie sei somit auch für die Umsetzung der Werbeversprechen in den Filialen durch die Mitarbeiter:innen verantwortlich. Da in der Werbung ausdrücklich eine Abgabe gegen Vorlage eines Rezepts oder einer Versichertenkarte angepriesen worden sei, handle es sich vorliegend um eine unzulässige Irreführung der Verbraucher:innen, da eine Abgabe tatsächlich nur gegen Vorlage eines Rezepts erfolge. Das Oberlandesgericht verurteilt Fielmann daher antragsgemäß zur Unterlassung dieser Werbe-Praxis.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 27.08.2024
Aktenzeichen: 6 U 3/23
Gericht: OLG Brandenburg

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