Die Bewerbung von Lebensmitteln wie etwa Mineralstofftabletten mit dem Begriff „Anti-Kater“ ist unzulässig.
Der Entscheidung des OLG Frankfurt liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger – ein Wirtschaftsverband – nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte ist für die auf der Plattform Amazon mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Vertrieben wird unter anderem das Produkt „Dextro Energy Zero Calories – 3x20 (3er Pack) – Limette – mit ELEKTROLYTE - Mineralstoff Tabletten – Anti-Kater – VEGAN und ZUCKERFREI“. Gegen die Bewerbung dieses Produkts mit dem Begriff „Anti-Kater“ wendet sich der Kläger. Er sieht hierin einen Verstoß gegen Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften. Nachdem die außergerichtliche Abmahnung der Beklagten keine Wirkung gezeigt hat, verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren gerichtlich.
Die Klage hat Erfolg. Die beanstandete Bewerbung des Produkts mit der Angabe „Anti-Kater“ stelle einen Verstoß gegen Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften dar. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung, oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen zu lassen. Auch die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome eines Katers seien hierbei als Krankheit im Sinne der Vorschrift zu verstehen. Eine weite Auslegung des Begriffs sei geboten, da der Gefahr begegnet werden solle, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt würden. Aussagen und Angaben wonach ein Lebensmittel geeignet sei, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, seien daher unzulässig.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 14.11.2024
Aktenzeichen: 6 UKl 1/24
Gericht: OLG Frankfurt a. M.