Datum: 29.08.2024

Zur Werbung für Unterspritzungen mit Vorher-Nachher-Bildern

Urteil des OLG Hamm vom 29.08.2024 (4 UKl 2/24)

Bei der Unterspritzung der Haut mit Hyaluronsäure zu ästhetischen Zwecken handelt es sich um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff für den nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden darf.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Hamm liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) nimmt die beklagte Aesthetify GmbH – auch bekannt als Dr. Rick und Dr. Nick – auf Unterlassung der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen in Anspruch. Die Beklagte bietet in ihrer Praxis unter anderem ästhetische Behandlungen des Gesichts durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure und Botox an. Die Verbraucherzentrale NRW hält diese Werbung für mit dem Heilmittelwerbegesetz unvereinbar, sofern sich nicht aus der jeweiligen Werbung ergebe, dass es sich um einen Eingriff handle, der auf einer medizinischen Notwendigkeit beruhe. Nach erfolgloser Abmahnung der Aesthetify GmbH nimmt die Verbraucherzentrale NRW die Beklagte gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. 

Die Klage ist erfolgreich. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe dürfe nicht durch vergleichende Darstellungen des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Das Werbeverbot erfasse hierbei alle operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe, sofern sich nicht aus der Darstellung selbst ergebe, dass der Eingriff auf einer medizinischen Notwendigkeit beruhe. Bei den Darstellungen der Beklagten handle es sich um operativ plastisch-chirurgische Eingriffe mit gewissem Risikofaktor und nicht wie von der Beklagten geltend gemacht um „Verfahren mit Außenwirkung auf den Körper“ wie etwa Piercings oder Tätowierungen. Es ergebe sich auch nicht aus der Werbung, dass die Eingriffe auf einer medizinischen Notwendigkeit beruhten. Die Werbung sei daher unzulässig und zu unterlassen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 29.08.2024
Aktenzeichen: 4 UKl 2/24
Gericht: OLG Hamm

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