Auch die Verwendung von Bildern kann eine Verwechslung bei Verbrauchern im Hinblick auf die geschützte Ursprungsbezeichnung von Lebensmitteln herbeiführen.
Der vorliegende Fall geht um die die Etikettierung von drei Käsesorten. Alle zeigen das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, ein abgemagertes Pferd und Landschaften mit Windmühlen und Schafen sowie die Angabe „Quesos Rocinante“. Diese Bilder und der Begriff „Rocinante“ beziehen sich auf den Roman Don Quijote de la Mancha von Miguel de Cervantes, wobei „Rocinante“ der Name des von Don Quijote gerittenen Pferdes ist. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“. Die geschützte Ursprungsbezeichnung erfasst die Käse, die in der Mancha (einer Region in Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.
Das Gericht in Spanien, das sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzen musste, legte dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor. Erstens sollte der EuGH entscheiden, ob die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch Bilder möglich ist. Zweitens sollte der EuGH dazu Stellung nehmen, ob ein Erzeuger bestimmte Zeichen verwenden kann, die auf ein geografisches Gebiet anspielen, in dem er ansässig ist, mit dem jedoch auch eine geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, von der er jedoch nicht erfasst ist.
Der EuGH hat im vorliegenden Urteil entschieden, dass dies der Fall sein kann. Die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen mit den eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, kann eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung darstellen. Auch durch die Bildzeichen kann eine Verwechslung beim Verbraucher erreicht werden.
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Datum der Urteilsverkündung: 02.05.2019