Ein „Skontobetrag“ in Höhe von über 20 Prozent des Kaufpreises einer Einbauküche, der nur für den Fall der Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung gewährt werde, ist eine versteckte Vertragsstrafe und als solche unzulässig.
Der Entscheidung des OLG Zweibrücken liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das beklagte rheinland-pfälzische Ehepaar bestellt beim klagenden Küchenstudio eine Einbauküche für ihr neu errichtetes Einfamilienhaus. Das Küchenstudio bestätigt die Bestellung zu einem Gesamtpreis von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von 15.000 Euro für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhalten die Kund:innen eine Rechnung, die fälschlicherweise 19 statt 16 Prozent Mehrwertsteuer ausweist. Diese wird auf ihren Hinweis hin korrigiert. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überweisen sie den um den „Skontobetrag“ reduzierten Betrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von etwa 3.000 Euro unter Verweis auf vorliegende Mängel. Wenige Tage später überweisen sie auch den Restbetrag, nachdem das Küchenstudio ihnen mitteilt, dass der Skontoabzug eine vollständige Zahlung voraussetze. Etwa drei Monate später stellt das Studio einen weiteren Betrag von etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei der Montage der Küche angefallen seien. Diesen Betrag sowie den von den Kund:innen in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagt das Küchenstudio ein. Das Landgericht weist die Klage mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und die Erteilung eines Zusatzauftrages nicht erwiesen.
Die Berufung des Küchenstudios hat keinen Erfolg. Die Klausel zum Skontoabzug sei unwirksam, da sie einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalte und darüber hinaus gegen allgemeine Verbraucherschutzvorschriften verstoße. Schließlich sei die Klausel in Verbindung mit der übrigen Vorgehensweise des Klägers als treuwidrig anzusehen. Die Klausel schränke das Zurückbehaltungsrecht der Kund:innen in unzulässiger Weise ein, da sie ihnen nur die Wahl lasse, unabhängig von der Vollständigkeit der Montage, der Mangelfreiheit und der Abnahme den vom Kläger in Rechnung gestellten „Sonderpreis“ zu zahlen oder auf den Preisnachlass verzichten zu müssen. Dies sei angesichts des Umfangs der in Aussicht gestellten Vergünstigung von weit über 20 Prozent des Gesamtpreises und hier nominal über 15.000 Euro keine freie Wahlmöglichkeit, sondern eine unzulässige Drucksituation zum Nachteil der Kund:innen. Der „Skontobetrag“ sei angesichts des Umfangs hier vielmehr als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Da diese Vertragsstrafe vorliegend unwirksam sei, sei lediglich der reduzierte Betrag zu zahlen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 25.06.2024
Aktenzeichen: 5 U 38/23
Gericht: OLG Zweibrücken