Datum: 06.03.2024

Zur Rückzahlung von Hotelkosten bei Beherbergungsverbot aufgrund der Covid-19-Pandemie

Urteil des BGH vom 06.03.2024 (VIII ZR 363/21)

Ein Hotelgast, der seine Buchung aufgrund eines behördlich erlassenen Beherbergungsverbots nicht aufnehmen kann, hat auch dann einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlung, wenn er einen nicht-stornierbaren Tarif gebucht hat.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin bucht im Oktober 2019 für sich und vier Mitreisende drei Doppelzimmer in einem Hotel der Beklagten in Lüneburg für den Zeitraum 14. Mai- 16. Mai 2020 zum Zweck einer touristischen Reise. Hierbei wählt sie einen nicht-stornierbaren Tarif und zahlt bereits im Voraus. In der Folge erlässt die Niedersächsische Landesregierung aufgrund der Covid-19-Pandemie ein Beherbergungsverbot für touristische Reisen bis zum 25. Mai 2020.  Am 7. Mai 2020 erklärt die Klägerin mit Verweis darauf per E-Mail, sie „storniere“ die Buchung und bitte um Rückzahlung. Die Beklagte lehnt eine Rückzahlung ebenso wie eine von der Klägerin zuvor unter Hinweis auf die Reisebeschränkungen angefragte Verschiebung der Buchung um ein Jahr ab und bietet der Klägerin lediglich eine Umbuchung auf die Zeit nach Aufhebung der Beschränkungen, jedoch nur bis zum 30. Dezember 2020 an. Die auf Rückzahlung des Beherbergungsentgelts gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Landgericht weist die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch zu, da sie mit ihrer E-Mail vom 7. Mai 2020 wirksam von dem Beherbergungsvertrag zurückgetreten sei. Die Beherbergungsleistung sei aufgrund des behördlichen Verbots rechtlich unmöglich geworden. Ein weiteres Abwarten habe der Klägerin bei billiger Abwägung der Belange beider Parteien nicht zugemutet werden können. Für die Klägerin sei wegen des wechselhaften Geschehens während der Covid-19-Pandemie nicht absehbar gewesen, ob das für den Buchungszeitraum vorgesehene Verbot tatsächlich wie vorgesehen Ende Mai 2020 entfallen würde.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 06.03.2024
Aktenzeichen: VIII ZR 363/21
Gericht: BGH

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