Mitglieder von Fitnessstudios haben einen Anspruch auf die Rückzahlung für die Zeiten der coronabedingten Schließungen.
Das AG Papenburg hatte den nachfolgenden folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mitglied eines Fitnessstudios begehrte die Rückzahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge für die Zeit der coronabedingten Schließung des Studios. Das Fitnessstudio verweigerte die Rückzahlung, so dass das Gericht über den Fall entscheiden musste.
Das Amtsgericht Papenburg entschied zugunsten des Fitnessstudiomitglieds und sprach ihm die begehrte Summe zu.
Das Amtsgericht Papenburg stellt klar, dass das Fitnessstudio keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat. Nach der Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Es erscheine nicht unzumutbar, dem Fitnessstudio das Risiko der lockdownbedingten Schließungen aufzubürden, da für die von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden sind, um hier Einbußen auszugleichen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2020
Aktenzeichen: 3 C 337/20
Gericht: AG Papenburg