Die fortgesetzte Nutzung eines Girokontos ist nicht als konkludente Zustimmung zu beabsichtigten Änderungen der Entgeltbedingungen einer Bank zu sehen. Auch der Umstand, dass ein solches Entgelt über drei Jahre widerspruchslos gezahlt wird, führt nicht dazu, dass die Bank das Entgelt behalten darf.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Bankentgelten. Er führt seit einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor dem Jahr 2018 zwei Girokonten bei der beklagten Bank, für die er zunächst keine Kontoführungsentgelte zu zahlen hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthalten eine Klausel, wonach die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten als erteilt gelte, wenn der Kunde der Bank seine Ablehnung nicht innerhalt einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel). Im Oktober 2017 informiert die Bank den Kläger, dass für seine Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte zu zahlen seien. Nachdem die Bank die daraufhin vorgebrachte Anfrage des Klägers nach einer kostenlosen Alternative verneint, kündigt dieser eines seiner Girokonten. Die Bank erhebt ab dem 1. Januar 2018 eine Kontoführungsgebühr in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für die Girokarte in Höhe von jährlich 6 Euro, ohne dass der Kläger der Änderung der Bedingungen aktiv zustimmt. Im Juli 2021 widerspricht der Kläger der Erhebung der Entgelte. Mit der Klage begehrt der Kläger unter anderem die Rückerstattung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von 192 Euro. Die Klage wird in den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet, dass der Kläger die Rückzahlung der von ihm geleisteten Entgelte verlangen kann. Er habe der von der beklagten Bank beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos habe hinsichtlich der Zustimmung zu geänderten Entgelten keinen objektiven Erklärungswert. Eine solche Zustimmungsfiktion in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen sei im Verkehr mit Verbraucher:innen unwirksam. Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Bank erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt habe, führe nicht dazu, dass die Bank die Entgelte behalten dürfe.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 19.11.2024
Aktenzeichen: XI ZR 139/23
Gericht: BGH