Eine Beklagte kann auch dann zur Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspiel verpflichtet sein, wenn sie sich darauf beruft, nicht selbst Glücksspielveranstalterin zu sein, sondern lediglich die Website zu organisieren und die Einsätze der Spieler:innen an den Glücksspielveranstalter weiterzuleiten.

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Dem Urteil des OLG Stuttgart liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta und Betreiberin einer Glücksspiel-Website. Sie gibt auf dieser Website an, die Einsätze der Spieler:innen an eine weitere ebenfalls in Malta ansässige Gesellschaft weiterzuvermitteln. Lediglich diese Gesellschaft verfügt über eine maltesische (keine deutsche) Glücksspiellizenz. Im Zeitraum Juli 2015 bis November 2021 nutzt die Klägerin die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Glücksspielplattform von ihrem Wohnort aus und spielt Online-Automatenspiele. In diesem Zeitraum zahlt sie insgesamt eine Summe von 7.757,30 Euro ein. Auszahlungen an die Klägerin erfolgen keine. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der von ihr eingezahlten Beträge. Die Beklagte macht unter anderem geltend, deutsche Gerichte seien überhaupt nicht zuständig. Daneben führt sie an, die Klägerin sei nicht zur Erhebung der Klage berechtigt (aktivlegitimiert), da sie die Forderung an einen Prozessfinanzierer abgetreten habe. Zudem macht sie geltend nicht der richtige Klagegegner (passivlegitimiert) zu sein, da sie das Online-Glücksspiel nicht selbst durchführe, sondern lediglich die Website betreibe und die Tipps und Einsätze der Spieler:innen an eine andere Gesellschaft weiterleite. Das Landgericht folgt dieser Argumentation in erster Instanz nicht und gibt der Klage statt. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Das Oberlandesgericht stellt zunächst fest, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe, da die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet habe und die Klägerin eine Verbraucherin mit Wohnsitz in Deutschland sei. Zudem sei die Klägerin trotz der Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers prozessführungsbefugt. Materiell hafte die Beklagte für die Verluste der Klägerin, auch wenn sie das unerlaubte Glücksspiel nicht selbst durchführe. Unter anderem durch das gemeinsame Auftreten und das Fördern der Haupttat sei sie für den Schaden der Klägerin mitverantwortlich und daher haftbar. Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 31.01.2025
Aktenzeichen: 5 U 89/24
Gericht: OLG Stuttgart