Ist bei einem Kreditvertrag nicht angegeben, dass die geforderte Provision nicht von der Laufzeit abhängt, kann der/die Kreditnehmer:in einen Teil der Provision bei vorzeitiger Rückzahlung zurückverlangen.
Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine polnische Verbraucherin schließt am 15. September 2017 einen Immobilienkreditvertrag über umgerechnet knapp 25.000 Euro. Der Kredit wird für eine Laufzeit von 360 Monaten gewährt und am 26. September 2017 ausgezahlt. Der Betrag sieht eine Provision für die Kreditgewährung vor, die bei Vertragsabschluss zu zahlen ist und 2,50 Prozent des Kreditbetrags, etwa 600 Euro, entspricht. 19 Monate nach Unterzeichnung des Kreditvertrags zahlt sie den gesamten Kredit zurück. Sie ist daher der Ansicht, dass die Bank ihr die für die Kreditgewährung angefallene Provision anteilig der Restlaufzeit entsprechend in Höhe von etwa 570 Euro erstatten müsse. Nachdem die Bank die Zahlung verweigert, erhebt die Verbraucherin Klage vor dem zuständigen polnischen Gericht. Dieses setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage hinsichtlich der Auslegung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im konkreten Fall zur Vorabentscheidung vor.
Der Gerichtshof entscheidet, dass das Recht der Verbraucher:innen auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung sämtliche Kosten – also auch eine etwaige Provision – umfasse. Zudem sei es Sache der Kreditgeber vorvertraglich aufzuschlüsseln, ob es sich bei den jeweiligen Kosten um einmalige oder laufende Kosten handle. Ein Versäumnis in der Hinsicht dürfe nicht zulasten der Verbraucher:innen gehen. Die genaue Art und Weise der Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs überlässt der EuGH aber dem nationalen Gericht.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 17.10.2024
Aktenzeichen: C-76/22
Gericht: EuGH