Ein Widerruf bleibt bei verbundenen Allgemeinverbraucherdarlehensverträgen auch nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist möglich, wenn die Widerrufsbelehrung nicht die in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthält.
Der Entscheidung des Bundesgerichthofs lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb im Oktober 2014 einen gebrauchten Mercedes zum Preis von 20.000€. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 4.000€ hinausgehenden Kaufpreises und einer Ratenabsicherungsprämie in Höhe von 436,95€ schlossen die Parteien am 28. Oktober 2014 einen Darlehensvertrag über 16.436,95€. Die Widerrufsbelehrung des Beklagten enthielt nicht die Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, sondern lediglich einen Verweis auf „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“. Am 29. Juni 2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Am 25. September forderte der Kläger die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung sowie die Tilgungszahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung herauszugeben und ihm mitzuteilen, wann und wo die Rückübergabe des Fahrzeugs stattfinden solle. Die Vorinstanz hatte entschieden, der Widerruf sei verfristet, da die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation nicht zu beanstanden sei.
Der Bundesgerichtshof hält die Revision zwar aus anderen Gründen für unbegründet. Er stellt jedoch fest, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und ein Widerruf somit möglich geblieben sei. Der Senat führt aus, dass im Lichte europarechtlicher Vorschriften ein bloßer Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ nicht ausreichend sei. Vielmehr sei die Verwendung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs 1 EGBGB erforderlich, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 22.02.2022
Aktenzeichen: XI ZR 155/21
Gericht: BGH