Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft und ein aufgrund dessen ärztlich erteiltes Sportverbot stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB dar, der zur außerordentlichen Kündigung eines laufenden Fitnessstudiovertrages berechtigt.

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Der Entscheidung des LG Freiburg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Fitnessstudio-Kundin möchte ihren laufenden Vertrag aufgrund einer Risikoschwangerschaft und eines ärztlich verordneten Sportverbots außerordentlich kündigen. Das Fitnessstudio hält die Kündigung für unzulässig und verweist stattdessen auf die Möglichkeit, den Vertrag für die Dauer der Schwangerschaft ruhen zu lassen, was jedoch eine Verlängerung der Laufzeit zur Folge hätte. Die Kundin ist an dieser Lösung nicht interessiert und hält ihre Kündigung für wirksam. Sie stellt daher die Zahlungen ihres Mitgliedsbeitrages in Höhe von wöchentlich 20,99 Euro ein. Das Fitnessstudio begehrt mit der Klage die Zahlung vermeintlich ausstehender Beträge in Höhe von 650,69 Euro. Das Amtsgericht gibt der Klage in erster Instanz statt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der beklagten Kundin.
Die Berufung ist erfolgreich. Das Landgericht stellt fest, dass die Kundin gem.
§ 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sei. Eine Erkrankung oder auch eine Risikoschwangerschaft, die für einen erheblichen Zeitraum dazu führe, das Angebot des Studios nicht oder wenn überhaupt nur in sehr reduziertem Umfang nutzen zu können, stelle in der Regel einen wichtigen Grund dar, der zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Den Interessen der beklagten Kundin werde auch nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass im Vertrag die unverbindliche Möglichkeit einer Aussetzung ihrer Zahlungspflicht bei gleichzeitiger Verlängerung der Laufzeit vorgesehen sei. Es ergebe sich kein Anspruch des Studios auf eine solche bloße Aussetzung des Vertrages. Die Kündigung der Kundin sei daher wirksam.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 06.02.2025
Aktenzeichen: 3 S 124/23
Gericht: LG Freiburg