Wird in der Werbung für ein Sonderangebot mit einer Prozentangabe geworben, muss sich diese Angabe auf die Preisdifferenz gegenüber dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen. Die bloße Nennung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage reicht nicht aus.
Der Entscheidung des LG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nimmt Aldi Süd wegen Verbraucherinteressen beeinträchtigender Werbung in Anspruch. Sie beanstandet die Prospekt-Werbung für einige Lebensmittel mit drei Preisangaben wie etwa „1,29€/kg statt 1,69€/kg (1,29€/kg*) -23%“ bei Bananen. Dabei handelt es sich bei dem mit Sternchen versehenen Preis um den niedrigsten Preis innerhalb von 30 Tagen vor der Aktion. Sie hält diese Werbung für irreführend, da die Bananen einige Wochen vorher bereits zum Preis von 1,29 Euro/kg angeboten worden seien. Die Prozentangabe müsse sich jedoch auf die prozentuale Veränderung zum besten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Nachdem Aldi Süd auf Abmahnungen nicht reagiert, verfolgt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ihr Anliegen gerichtlich weiter.
Die Klage ist erfolgreich. § 11 Abs. 1 PAngV schreibe vor, dass bei Preisermäßigungen für eine Ware gegenüber Verbraucher:innen die Veränderung gegenüber dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben sei. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Prozentangabe beziehe sich nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern auf den unmittelbar vor der Aktion aufgerufenen Preis. Die bloße Nennung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage sei hierbei nicht ausreichend. Das sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar und führe zu einer Irreführung der Verbraucher:innen. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch gegen Aldi Süd.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 31.10.2024
Aktenzeichen: 38 O 182/22
Gericht: LG Düsseldorf