Bei Erzeugnissen aus der Westsahara ist die Westsahara – und nicht Marokko – als Ursprungsland anzugeben.
Dem Urteil des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein französischer Landwirtschaftsverband bemüht sich in Frankreich gerichtlich um den Erlass eines Einfuhrverbots für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Westsahara, die mit dem Ursprungsland Marokko gekennzeichnet sind. Er macht geltend, das Gebiet der Westsahara gehöre nicht zum Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko, so dass die Kennzeichnung der Erzeugnisse als aus Marokko stammend gegen die Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die Information der Verbraucher:innen über den Ursprung dieser Erzeugnisse verstoße. Das französische Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH stellt fest, dass es sich bei der Westsahara um ein gesondertes Gebiet und damit ein eigenes Zollgebiet im Sinne des Unionsrechts handle. Allein die Westsahara sei daher als Ursprungsland anzugeben, um eine Täuschung der Verbraucher:innen hinsichtlich des Ursprungs der Erzeugnisse zu vermeiden. Bei einer generellen Missachtung dieser Kennzeichnungspflicht sei es Sache der Kommission gegebenenfalls im Rahmen der im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Marokko vorgesehenen Kooperationsmechanismen tätig zu werden.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 04.10.2024
Aktenzeichen: C-399/22
Gericht: EuGH