Datum: 20.06.2024

Zur Höhe des immateriellen Schadensersatzes nach der DSGVO

Urteil des EuGH vom 20.06.2024 (C-182/22 & C-189/22)

Der Schadensersatz für immaterielle Schäden nach der DSGVO kann je nach Einzelfall in jeglicher Höhe durch die nationalen Gerichte bestimmt werden. Auch ein Betrag, der aufgrund seiner Höhe lediglich symbolischen Charakter habe, sei denkbar.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Scalable Capital betreibt eine Trading-App, auf der die Kläger des Ausgangsverfahrens einen Account eröffnen. Zu diesem Zweck hinterlegen sie in ihrem jeweiligen Account bestimmte personenbezogene Daten, insbesondere ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihre Postanschrift, ihre E-Mail-Adresse sowie eine digital gespeicherte Kopie ihres Personalausweises. Sie zahlen zudem einen für die Eröffnung des Accounts erforderlichen Betrag von mehreren Tausend Euro ein. Im Jahr 2020 werden die persönlichen Daten der Kläger von unbekannten Dritten abgegriffen. Scalable Capital zufolge werden die persönlichen Daten jedoch bislang nicht in betrügerischer Weise verwendet. Vor diesem Hintergrund erheben die Kläger des Ausgangsverfahrens Klage beim Amtsgericht München und begehren die Zahlung immateriellen Schadensersatzes. Das Amtsgericht München setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vor, nach welchen Kriterien und in welcher Höhe ein solcher Schadensersatz zu bemessen sei und ob auch ein der Höhe nach lediglich symbolisch wirkender Betrag zulässig sei.

Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichsfunktion und nicht etwa auch eine Genugtuungs- oder Sanktionsfunktion zukomme. Der Schadensersatz für einen immateriellen Schaden ist demnach nicht notwendigerweise in einer solchen Höhe zu bestimmen, die einer Sanktionierung des betreffenden Unternehmens gleichkäme. Gleichwohl stellt der Gerichtshof ebenfalls fest, dass ein immaterieller Schaden nicht notwendigerweise weniger schwerwiegend sei als ein materieller Schaden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes seien hierbei die mitgliedsstaatlichen Vorschriften anzuwenden, wobei je nach Einzelfall ein Schadensersatz jeglicher Höhe denkbar sei.    

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 20.06.2024
Aktenzeichen: (C-182/22 & C-189/22)
Gericht: EuGH

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