Datum: 25.06.2024

Zur Haftung für Covid-19-bedingte Einreiseverbote bei Flugreisen

Urteil des BGH vom 25.06.2024 (X ZR 97/23)

Kund:innen, die während des Bestehens eines aufgrund von Covid-19 erlassenen Einreiseverbotes eine Flugreise in ein solches Land buchen, haben keinen vollständigen Rückerstattungsanspruch gegen die Fluggesellschaft, wenn das Einreiseverbot zum Zeitpunkt der Reise noch fortbesteht und die Durchführung der Reise daher nicht möglich ist. 

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin nimmt die beklagte Airline auf Erstattung des Beförderungsentgelts für einen gebuchten, aber nicht angetretenen Flug in Anspruch. Die Klägerin bucht als Inhaberin einer Reiseagentur am 10. Oktober 2020 bei der Beklagten für drei Fluggäste eine Flugreise, die am 4. August 2021 von München nach San Francisco und am 24. August 2021 von Las Vegas über Frankfurt nach München führen soll. Der gebuchte Tarif sieht für den Fall der Stornierung lediglich die Erstattung von Steuern und Gebühren vor. Diese belaufen sich auf 1.117,68 von insgesamt 2.113,68 Euro. Aufgrund der Covid-19-Pandemie besteht zum Zeitpunkt der Buchung für Passagiere aus dem Schengen-Raum bereits seit sieben Monaten ein unbefristetes Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten. Dieses besteht bis zum 7. November 2021 fort. Die drei Fluggäste, für die die Klägerin gebucht hat, treten den Flug daher nicht an. Die gebuchten Flüge finden zwar statt, die Beklagte hätte die Fluggäste, die als Touristen in die Vereinigten Staaten fliegen wollten, jedoch nicht befördert. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 2.113,68 Euro. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte in erster Instanz zur Erstattung der Steuern und Gebühren in Höhe von 1.117,68 Euro. Das Berufungsgericht bestätigt dieses Urteil. Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiterhin die Zahlung weiterer 996,12 Euro.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin habe die Flüge zu einem Zeitpunkt gebucht, als für Fluggäste mit vorherigem Aufenthalt im Schengen-Raum bereits ein grundsätzliches Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten für touristische Zwecke bestanden habe und zu dem ungewiss gewesen sei, wie sich die Situation weiter entwickeln würde. Zudem habe die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als die beklagte Fluggesellschaft. Es sei für die Beklagte nicht erkenntlich gewesen, zu welchem Zweck die Fluggäste in die Vereinigten Staaten einreisen wollten und ob möglicherweise ein Grund für eine Ausnahme von Einreiseverbot vorliege. Die Fluggäste verfügten hingegen über diese Information und konnten daher beurteilen, welche Folgen ein Fortbestand des Einreiseverbotes für sie haben würde. Wenn sie in dieser Situation eine Flugreise buchten, gäben sie damit zu erkennen, dass sie die aus dem Einreiseverbot resultierenden Risiken auf sich nähmen. Sie können diese Risiken nicht auf die Beklagte abwälzen. Es bestehe daher kein vollständiger Rückerstattungsanspruch.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 25.06.2024
Aktenzeichen: X ZR 97/23
Gericht: BGH

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