Betreiber von Autowaschanlagen haften in der Regel für Schäden an serienmäßig verbauter Ausstattung von marktgängigen Fahrzeugen.

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Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage. In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers. Dieses Schild enthält unter anderem folgende Hinweise:
„Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleiste o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“
Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:
„Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“
Der Kläger fährt Ende Juli 2021 mit seinem Fahrzeug der Marke Land Rover in die Waschanlage ein und startet den Waschvorgang. Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet. Während des Waschvorgangs wird der Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Fahrzeugs entstehen. Aufgrund der entstandenen Schäden verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.219,31 Euro. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte antragsgemäß. Auf die Berufung der Beklagten weist das Landgericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Dem Kläger stehe aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte der begehrte Schadensersatz zu. Der Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs umfasse als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu schützen. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Das in der Waschstraße angebrachte Schild reiche als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile“ erwähne. Auch das darunter befindliche Schild lasse in Kombination mit diesem Schild darauf schließen, dass lediglich nicht zur Serienausstattung gehörende Heckspoiler gemeint seien.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 21.11.2024
Aktenzeichen: VII ZR 39/24
Gericht: BGH