Eine Bordkarte kann ausreichen, um zu belegen, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen für den betreffenden Flug akzeptiert und registriert wurde. Dass ein Dritter den Preis für die Pauschalreise an das Reiseunternehmen gezahlt hat, steht einem Ausgleichsanspruch der Fluggäste nicht entgegen.

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Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge anbietet, schließt einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen. Nach diesem Vertrag führt das Luftfahrtunternehmen an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Reiseunternehmen nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Fluggäste verkauft. Zwei Fluggäste unternehmen eine Pauschalreise einschließlich Flug von Teneriffa nach Warschau, der eine Ankunftsverspätung von mehr als 22 Stunden hat. Der Pauschalreisevertrag wird zwischen einer dritten Gesellschaft und dem Reiseunternehmen zugunsten dieser Fluggäste geschlossen. Die betroffenen Fluggäste verlangen von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht. Das Luftfahrtunternehmen lehnt diese Ausgleichszahlung ab. Es ist der Ansicht, dass die Fluggäste nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug verfügten, da die Reise von einer dritten Gesellschaft zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden sei, was einen Ausgleichsanspruch ausschließe. Das von den Fluggästen angerufene polnische Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage des Bestehens des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung zur Vorabentscheidung vor.
Der Gerichtshof erkennt einen Anspruch der Fluggäste auf eine Ausgleichszahlung an. Eine Bordkarte könne demnach als Beleg ausreichen, aus dem hervorginge, dass die Buchung durch das Luftfahrtunternehmen akzeptiert und registriert worden sei. Es sei, abgesehen von außergewöhnlichen Situationen, davon auszugehen, dass die Fluggäste, die sich zur Abfertigung eingefunden und den betreffenden Flug mit einer Bordkarte für diesen Flug zurückgelegt haben, eine bestätigte Buchung für diesen Flug haben. Der Umstand, dass ein Dritter den marktüblichen Preis für die Pauschalreise an das Reiseunternehmen gezahlt habe, stehe dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 06.03.2025
Aktenzeichen: C-20/24
Gericht: EuGH