Datum: 27.05.2020

Zur Festlegung eines Mindestalters durch Hotels

Urteil des BGH vom 27.05.2020 (VIII ZR 401/18)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Es ist zulässig, wenn Hotels ein Mindestalter von 16 Jahren für ihre Gäste festlegen und jüngeren Gästen den Zutritt verweigern.

Im vorliegenden Fall verlangten die Eltern im Namen ihrer fünf minderjährigen Kinder die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von einem Hotel. Das Hotel lehnte eine Übernachtungsanfrage der Mutter ab, da es als so genanntes "Adults Only-Hotel" nur Gäste ab einem Alter von 16 Jahren beherbergte. Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz hatte die Klage keinen Erfolg.

Nun bestätigte auch der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Festlegung eines Mindestalters durch das Hotel. Aus Sicht des Gerichts war die unterschiedliche Behandlung der Kinder aus Gründen des Alters im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil es hierfür einen sachlichen Grund gab. Mit der Wahl des Geschäftsmodells und dem Setzen eines Schwerpunkts auf eine bestimmte Personengruppe habe sich das Hotel in Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen zu Recht auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit berufen können. Der BGH führte aus, dass das Erholungs- und Ruhebedürfnis älterer Menschen ein Grund zur Benachteiligung von unter 16-Jährigen sein. Außerdem seien genügend Ausweichmöglichkeiten für den Urlaub mit Kindern vorhanden seien.

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Datum der Urteilsverkündung: 27.05.2020

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