Eine nachträgliche Leistungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt.
Ein Paar hatte eine zweiwöchige Rundreise durch China bei der Beklagten gebucht. Beim Stopp in Peking sollten laut Programm die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens besichtigt werden. Das war aber wegen einer Militärparade nicht möglich, was der Veranstalter den Kunden kurz vor Reisebeginn mitteilte. Das Paar trat die Reise dann aber gar nicht erst an und machte die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von mehr als 3.000 Euro, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Der BGH gab der Klage statt und verwies darauf, dass der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung darstellt. Dass dieser Besuch wegfiel, ist eine gravierende Änderung, die die Kunden des Veranstalters nicht hinnehmen musste.
Wesentliche Programmänderungen sind laut dem BGH überhaupt nur zulässig, wenn der Veranstalter sich diese im Vertrag vorbehalten hat. Zwar enthielt der Vertrag eine entsprechende Klausel, diese war jedoch wegen Unzumutbarkeit insgesamt unwirksam. Reiseveranstalter können sich nur zumutbare Änderungen vorbehalten, die unter anderem den Charakter der Reise nicht verändern. Das ist aber vorliegend der Fall gewesen, da Spitzenattraktionen gestrichen worden sind.
Datum der Urteilsverkündung: 16.01.2018