Datum: 16.01.2025

Zur Erstattung der Kosten eines annullierten Fluges mittels Flugmeilen

Urteil des EuGH vom 16.01.2025 (C-642/23)

Das bloße Anlegen eines elektronischen Kundenkontos, auf das Reisegutscheine oder Gutschriften in Form von Flugmeilen erfolgen sollen, ist nicht zwingend als wirksames Einverständnis des Fluggasts mit einer Erstattung in dieser Form, statt in Geld, zu sehen.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Verbraucherin verfügt über eine bestätigte Buchung für einen Etihad Airways Flug im September 2020 von Düsseldorf über Abu Dhabi nach Brisbane für sich selbst und ihren Vater. Der gezahlte Gesamtpreis beträgt 1.189 Euro pro Fluggast. Diesen zahlt die Verbraucherin an den Reiseveranstalter. Der betreffende Flug wird in der Folge annulliert. Nachdem der Reiseveranstalter im Juli 2020 insolvent wird und die Kosten nicht erstattet, bietet Etihad einen Ausgleich in Form einer Flugmeilengutschrift an. Zu diesem Zweck sollen die beiden Reisenden ein Treuekonto auf der Website von Etihad Airways anlegen, was diese tun. Dem Vater der Verbraucherin werden die zugesagten Flugmeilen zwar gutgeschrieben, ihr selbst jedoch nicht. Infolgedessen tritt die Verbraucherin ihre Ansprüche an Flightright ab. Flightright teilt Etihad Airways nunmehr mit, dass die beiden Fluggäste von ihrem Wahlrecht zwischen Geld- und Gutschrifterstattung Gebrauch machen und die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten in Geld fordern. Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, Flightright könne allenfalls den Ausgleich der auf den Hinflug entfallenden Kosten verlangen, die sie vorliegend jedoch auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht beziffert habe. Mit der Berufung beim Landgericht Düsseldorf begehrt Flightright weiterhin die Zahlung von 1.189 Euro. Dieses Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das Anlegen des Treuekontos bereits als Ausübung des Wahlrechts zwischen Gutschein und Geld anzusehen sei.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der bloße Umstand, dass auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Treuekonto angelegt wurde für sich genommen nicht ausreiche, um davon auszugehen, dass ein Fluggast eine ausdrückliche, endgültige und eindeutige Annahme erklärt habe. Die Anlage eines solchen Kontos sei möglicherweise nur ein Hinweis auf den Willen eines Verbrauchers, sich allgemein am Treueprogramm eines Luftfahrtunternehmens zu beteiligen. Es sei vielmehr erforderlich, dass das Einverständnis zu einer Erstattung in Gutschriftform durch eine ausdrückliche, endgültige und eindeutige Erklärung erteilt werde. Dies zu prüfen sei Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 16.01.2025
Aktenzeichen: C-642/23
Gericht: EuGH

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Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

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