Bei Lebensmitteln mit Vitaminzusatz reicht die Benennung des Vitamins (z.B. „Vitamin A“ oder „Vitamin C“) aus. Eine Benennung der konkreten Vitaminverbindung
(z.B. Retinylacetat oder Cholecalciferol) ist nicht erforderlich.
Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte „Upfield Hungary“ vertreibt in Ungarn ein Margarineprodukt mit dem Namen „Flóra ProActiv“. Die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses enthält u.a. die Angabe „Vitamine (A, D)“. Die zuständige ungarische Verbraucherschutzbehörde vertrat die Auffassung, dass diese Angabe nicht mit der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 vereinbar sei. Sie vertrat die Auffassung, dass bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln die spezielle Bezeichnung der verschiedenen Zutaten und wenn es sich bei diesen Zutaten um Vitamine handle, die enthaltenen Vitaminverbindungen anzugeben seien. Sie erließ daher einen Bescheid, in dem sie „Upfield Hungary“ dazu verpflichtete, die Kennzeichnung zu ändern. Nachdem „Upfield Hungary“ gegen den Bescheid geklagt hatte, erklärte das zuständige Gericht diesen für nichtig. Die Regierungsbehörde rief daraufhin den obersten Gerichtshof Ungarns an. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, was unter „spezielle Bezeichnung“ in Art. 18 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 1169/2011 bei Zutaten wie Vitaminen zu verstehen sei.
Nach Auffassung des EuGH ist Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass einem Lebensmittel ein Vitamin zugesetzt wird, das Zutatenverzeichnis dieses Lebensmittels lediglich die Bezeichnung des Vitamins zu enthalten habe. Die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung hingegen sei nicht erforderlich. Durch die Bezeichnung des Vitamins lasse sich für normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbrauchende eine zutreffende, klare und leicht verständliche Information gewährleisten. Die Darstellung komplexer, technischer und damit für Durchschnittsverbraucher:innen weniger klarer und leicht verständlicher Information, sei nicht im Sinne des europäischen Gesetzgebers.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 24.03.2022
Aktenzeichen: C-533/20
Gericht: EuGH