Datum: 04.10.2024

Zur Datenverwendung durch soziale Netzwerke

Urteil des EuGH vom 04.10.2024 (C-446/21)

Soziale Netzwerke wie Facebook dürfen nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die sie für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der österreichische Jurist, Autor und Datenschutzaktivist Max Schrems wendet sich vor österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten – unter anderem zu seiner sexuellen Orientierung – durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Netzwerks Facebook. Meta erhebt personenbezogene Daten der Nutzer:innen von Facebook über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des sozialen Netzwerks. Anhand dieser Daten kann Meta auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie der sexuellen Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung an ihn zu richten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang für das vorlegende österreichische Gericht die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch öffentlich gemacht habe, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der DSGVO genehmigt habe. 

Der Gerichtshof führt aus, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der Datenminimierung dem entgegenstünde, dass sämtliche personenbezogene Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber eines sozialen Netzwerks von der betroffenen Person oder von Dritten innerhalb oder außerhalb der Plattform erhalte, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden. Die Frage, ob Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht habe, sei jedoch Sache des österreichischen Gerichts zu beurteilen. Sollte dies der Fall sein, führe dies dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtige jedoch nicht die Verarbeitung anderer personenbezogenen Daten, die sich auch auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen. 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 04.10.2024
Aktenzeichen: C-446/21
Gericht: EuGH

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Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

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