Datum: 05.03.2024

Zur Beweislast bei streitigen Zahlungsautorisierungen

Urteil des BGH vom 05.03.2024 (XI ZR 107/22)

Macht ein Bankkunde gegen seine Bank einen Erstattungsanspruch aufgrund einer nicht-autorisierten Zahlung geltend, trägt die Bank die Beweislast für die Autorisierung der Zahlung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt ihre Bank auf Erstattung mehrerer Geldbeträge aus Zahlungsvorgängen in Anspruch, deren Autorisierung zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin eröffnet bei der beklagten Bank im November 2007 ein Girokonto und im Mai 2010 ein Tagesgeldkonto. Ab dem Jahr 2009 ist der Mitarbeiter der Beklagten – Herr K. – der für die Klägerin zuständige Kundenbetreuer. Die Kommunikation zwischen ihm und der Klägerin findet überwiegend per E-Mail und in englischer Sprache statt. Ab dem Jahr 2010 erteilt die Klägerin in unregelmäßigen Abständen Überweisungsaufträge per E-Mail an den Bankmitarbeiter Herrn K., in denen sie den Zahlungsempfänger und den zu überweisenden Betrag nennt. Teilweise sind den E-Mails die zu bezahlenden Rechnungen angehängt. Herr K. veranlasst jeweils die Ausführung der Überweisung und sendet der Klägerin anschließend eine Bestätigung per E-Mail. Im Zeitraum vom 11. Mai 2016 bis zum 1. Februar 2017 gehen bei Herrn K. dreizehn E-Mails mit Zahlungsanweisungen in englischer Sprache ein, die als Absender die E-Mail-Adresse der Klägerin ausweisen und denen jeweils eine Rechnung mit dem Überweisungsbetrag und den Daten des Empfängers beigefügt ist. Sämtliche Rechnungen sind gefälscht, die Rechnungssteller existieren nicht. Auf Basis der genannten Zahlungsanweisungen nimmt Herr K. insgesamt 13 manuelle Überweisungen von diesem Konto an die jeweiligen Rechnungssteller in Ungarn, Dubai und dem Vereinigten Königreich vor. Wie in der Vergangenheit hält Herr K. keine Rücksprache mit der Klägerin, bestätigt aber jeweils die Ausführung der Zahlungen mit einer E-Mail an die Beklagte. Insgesamt wird das Konto der Klägerin so mit einem Betrag von 255.395,61 Euro belastet. Nach Erhalt ihres monatlichen Kontoauszugs 1/2017 vom 1. Februar 2017 teilt die Klägerin der Beklagten im Februar 2017 mit, sie könne die vom 11. Mai 2016 bis zum 1. Februar 2017 ausgeführten Überweisungen nicht nachvollziehen und habe diese nicht beauftragt. Im September 2017 fordert die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Erstattung des insgesamt abgebuchten Betrages von 255.395,61 Euro auf. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Erstattung dieses Betrages. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Das Berufungsgericht verurteilt die Bank zur Zahlung. Mit der Revision begehrt die beklagte Bank die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die beklagte Bank habe den ihr obliegenden Beweis für eine Autorisierung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge durch die Klägerin nicht geführt. Nach Würdigung der gesamten Umstände des Falles stehe nicht fest, dass die E-Mails mit den streitigen Überweisungsaufträgen von der Klägerin stammten. Es bestehe die nicht ausgeräumte Möglichkeit des unberechtigten Zugriffs eines Dritten auf den E-Mail-Account der Klägerin. Die Bank hat der Klägerin den Betrag somit zu erstatten.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 05.03.2024
Aktenzeichen: XI ZR 107/22
Gericht: BGH

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