Datum: 16.05.2024

Zur Ausgleichszahlung bei Verspätungen aufgrund von Flughafenpersonalmangel

Urteil des EuGH vom 16.05.2024 (C‑405/23)

Ein Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung führt, kann einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen und die Fluggesellschaft somit von einer Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreien.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Dem Urteil des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 4. Juli 2021 kommt es bei einem von TAS ausgeführten Flug vom Flughafen Köln-Bonn nach Kos in Griechenland zu einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten am Ziel. Die Verspätung ist hauptsächlich auf einen Mangel an Personal des Flughafens Köln-Bonn für die Gepäckverladung in das Flugzeug zurückzuführen. Eine Reihe von betroffenen Fluggästen, die von dieser Verspätung betroffen sind, treten ihre etwaigen Ausgleichsansprüche an Flightright ab. Flightright erhebt bei den deutschen Gerichten Klage gegen TAS und macht geltend, die Verspätung sei TAS zurechenbar und könne nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden. Das mit dem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es sich bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung handeln könne.

Der Gerichtshof entscheidet, dass ein Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln könne. Dieser sei dann anzunehmen, wenn das Vorkommnis weder seiner Natur noch seiner Ursache nach Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sei und darüber hinaus auch nicht tatsächlich von ihr beherrschbar sei. Es ist jetzt Sache des deutschen Gerichts zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 16.05.2024
Aktenzeichen: C-405/23
Gericht: EuGH

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525