Der Bestell-Button muss auch dann klar und deutlich darauf hinweisen, dass eine Zahlungsverpflichtung ausgelöst wird, wenn die Zahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung – wie etwa der erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs – abhängig ist.
Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein deutscher Wohnungsmieter, dessen monatliche Miete über der erlaubten Höchstgrenze liegt, beauftragt ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, die zu viel gezahlten Mieten von seinem Vermieter zurückzuverlangen. Er gibt die Bestellung über die Website des Inkassodienstleisters auf und setzt dabei ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sehen eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete für den Fall vor, dass die Bemühungen des Dienstleisters erfolgreich sind. In dem folgenden Rechtsstreit macht der Vermieter geltend, der Mieter habe die Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt, da der Bestell-Button keinerlei Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit beinhaltet habe, wie es gesetzlich vorgesehen sei. Das mit dem Fall befasste deutsche Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine entsprechende Kennzeichnung des Bestell-Buttons auch dann erforderlich sei, wenn die Zahlungspflicht nicht direkt aus der Bestellung selbst, sondern aus dem eventuellen späteren Eintritt eines Erfolgs folge.
Der Gerichtshof entscheidet, dass Unternehmer die Verbraucher:innen vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber zu informieren haben, dass mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingegangen werde. Diese Pflicht gelte unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung eintrete.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 30.05.2024
Aktenzeichen: C-400/22
Gericht: EuGH