Unterlässt ein Händler es, bei Abschluss eines Fahrzeug-Leasingvertrags mitzuteilen, dass die Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs nach Ende des Leasingvertrags nicht sicher sei, sondern davon abhänge, dass der Leasinggeber dem Händler das Fahrzeug am Ende des Leasingvertrags verkaufe, liegt eine Täuschung durch den Händler vor, die dem Leasinggeber zuzurechnen ist. Ein solcher Vertrag ist rückabzuwickeln.
Der Entscheidung des OLG Stuttgart liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin – eine Leasinggebergesellschaft – macht gegen die beklagte Leasingnehmerin einen Anspruch auf Herausgabe eines PKW der Marke Jaguar nach Ablauf eines zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Leasingvertrages geltend. Bei Abschluss des Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung im August 2018 werden eine Gesamtfahrleistung von 80.000 km, eine Leasing-Sonderzahlung von 10.000 Euro sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 999 Euro vereinbart. Der Vertrag kommt unter Mitwirkung eines Autohauses als Händler zustande. Ende August 2018 bestätigt das Autohaus der Beklagten, dass es das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer von 48 Monaten zu einem Preis von 50.505,72 Euro zzgl. MwSt. anbieten und verkaufen werde. Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit bis Ende August 2022. Ende Mai 2022 fordert die Klägerin die Beklagte vorab zur Mitwirkung bei der Rückgabe des Fahrzeugs auf. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug nicht zurückgibt, wird sie im November 2022 aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb einer Woche zurückzugeben. Die Beklagte verlangt von der Klägerin Ende Februar 2023 die Rückabwicklung des Vertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage und fordert sie auf Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs 61.596,54 Euro zu zahlen. Diesen Betrag errechnet sie aus den gezahlten Leasingraten in Höhe von 64.796,32 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.199,78 Euro. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe bis zur Leistung dieser Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug zu. Das Landgericht gibt der Klägerin in erster Instanz recht und verurteilt die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Zahlung von 61.596,54 Euro im Gegenzug zur Herausgabe des Fahrzeugs.
Die Berufung ist weitestgehend erfolgreich. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 59.036,72 Euro. Der Händler habe es unterlassen, der Beklagten mitzuteilen, dass die Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs nach Ende des Leasingvertrages nicht sicher sei, sondern nur dann stattfinden könne, wenn die Klägerin dem Händler das Fahrzeug am Ende des Leasingvertrages verkaufe und dass hierzu keine Pflicht bestehe. Darin sei eine Täuschung zu sehen, die dem Leasinggeber zuzurechnen sei. Da die Leasingnehmerin den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Kaufoption nicht sicher sei, ist der Vertrag rückabzuwickeln. Die Klägerin könne die Herausgabe des Fahrzeugs nur Zug um Zug gegen Erstattung der Leasingraten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 05.03.2024
Aktenzeichen: 6 U 83/23
Gericht: OLG Stuttgart