Auch anwaltliche Honorarvereinbarungen unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und können bei einer unangemessenen Benachteiligung von Mandant:innen unwirksam sein.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der klagende Anwalt nimmt die Beklagte – seine ehemalige Mandantin – auf Zahlung von Anwaltshonorar für verschiedene Mandate in Anspruch, bei denen eine erb- und familienrechtliche Auseinandersetzung im Vordergrund stand. Die Parteien schließen für jedes Mandat eine vom Kläger vorformulierte Vergütungsvereinbarung. In der Vergütungsvereinbarung heißt es: „Abweichend von den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erhält oben genannte Rechtsanwaltskanzlei für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Grundgebühr von 150 € und eine Vergütung von 190 €/h, für die Tätigkeit von Rechtsanwalt N. 245 €/h zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher MwSt. Für Streitwerte über 250.000 € erhöht sich der Stundensatz um 10 € je angefangene weitere 50.000 €. […]“ Der Kläger erstellt für seine Tätigkeit Abrechnungen. Die Beklagte begleicht die Honorarforderungen des Klägers zum Teil. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von insgesamt 132.072,11 Euro. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Erstattung gezahlter Gebühren in Höhe von 5.455,91 Euro. Sie macht darüber hinaus im Wege der Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Honorars in Höhe von insgesamt 52.062,94 Euro geltend. Das Landgericht und das Berufungsgericht geben dem Kläger im Wesentlichen recht. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und verfolgt ihre Widerklageanträge weiter.
Die Revision hat Erfolg. Die Honorarvereinbarung sei zwar nicht schon bereits deshalb unwirksam, weil sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt sei. Sie unterliege jedoch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgehe. Der Mandant sei beim Abschluss einer Zeithonorarvereinbarung aufgrund der ungleichen Informationsverteilung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt besonders schutzbedürftig. Dies gelte insbesondere im Verbraucherverkehr, da der typischerweise rechtsunkundige Mandant weder den Zeitaufwand noch die Aufwendungen des Rechtanwalts im Voraus abschätzen könne. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Gesamtschau der Honorarvereinbarung eine unangemessene Benachteiligung der Mandantin, da sie dem Rechtanwalt zu viel Spielraum zur missbräuchlichen Verwendung einräumten. Die Honorarvereinbarung sei daher unwirksam. Das Honorar ist somit den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu bemessen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 12.09.2024
Aktenzeichen: IX ZR 65/23
Gericht: BGH