Datum: 25.02.2025

Zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Beschluss des BGH vom 25.02.2025 (VIII ZR 143/24)

Eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung, die zwar die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, nicht jedoch die Telefonnummer des Anbieters enthält, berechtigt nicht zum Widerruf über die 14-tägige Frist hinaus.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 18. Februar 2022 erwirbt der klagende Verbraucher im Wege des Fernabsatzes von der beklagten Fahrzeughändlerin ein Neufahrzeug. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter „Kontakt“ und im Impressum ihre Telefonnummer angibt, verwendet nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung „z.B.“ durch einen per Post versandten Brief oder per E-Mail erklärt werden könne. Am 23. August 2022 wird dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärt er per E-Mail den Widerruf. Dieser wird durch die Fahrzeughändlerin als verfristet zurückgewiesen. Der Verbraucher ist der Ansicht, ihm stehe über die 14-tägige Frist hinaus ein Widerrufsrecht zu, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Klage bleibt in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Verbraucher mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer sei nicht notwendig, zumal hier die Telefonnummer der Fahrzeughändlerin ohne weiteres auf ihrer Internet-Seite zugänglich gewesen sei. Selbst wenn von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen, da dem Verbraucher nicht die Möglichkeit genommen werde, im Wesentlichen seine Rechte unter denselben Bedingungen auszuüben wie denen, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 20.03.2025
Aktenzeichen: VIII ZR 143/24
Gericht: BGH

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525