Eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung, die zwar die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, nicht jedoch die Telefonnummer des Anbieters enthält, berechtigt nicht zum Widerruf über die 14-tägige Frist hinaus.

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Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 18. Februar 2022 erwirbt der klagende Verbraucher im Wege des Fernabsatzes von der beklagten Fahrzeughändlerin ein Neufahrzeug. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter „Kontakt“ und im Impressum ihre Telefonnummer angibt, verwendet nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung „z.B.“ durch einen per Post versandten Brief oder per E-Mail erklärt werden könne. Am 23. August 2022 wird dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärt er per E-Mail den Widerruf. Dieser wird durch die Fahrzeughändlerin als verfristet zurückgewiesen. Der Verbraucher ist der Ansicht, ihm stehe über die 14-tägige Frist hinaus ein Widerrufsrecht zu, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Klage bleibt in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Verbraucher mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer sei nicht notwendig, zumal hier die Telefonnummer der Fahrzeughändlerin ohne weiteres auf ihrer Internet-Seite zugänglich gewesen sei. Selbst wenn von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen, da dem Verbraucher nicht die Möglichkeit genommen werde, im Wesentlichen seine Rechte unter denselben Bedingungen auszuüben wie denen, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 20.03.2025
Aktenzeichen: VIII ZR 143/24
Gericht: BGH