Banken müssen den effektiven Jahreszins sowie jegliche weitere Kosten eines Verbraucherkreditvertrages klar und verständlich angeben. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann zu einem Verlust des Zinsanspruchs der Bank führen.

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Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein polnischer Verbraucher schließt mit einer Bank einen Kreditvertrag über einen Betrag von 40.000 Zloty (etwa 9.300 Euro) ab. Die Gesamtkosten des Kredits bestehend aus Zinsen und Provision belaufen sich auf 26.000 Zloty (etwa 6.000 Euro). Der effektive Jahreszins ist auf 11,18 Prozent festgelegt. Aus dem Kreditvertrag folgt, dass die Bank Zinsen nicht nur auf den direkt an den Verbraucher ausgezahlten Betrag, sondern auch auf die sonstigen Kosten des Kredits berechnet und erhebt, wodurch der effektive Jahreszins höher ausfällt. Ein Inkassounternehmen sieht in dieser Praxis eine Verletzung von Informationspflichten und hält sie für unzulässig. Es vertritt die Ansicht, dass die Folge dieser Informationspflichtverletzung die Unentgeltlichkeit des Kredits sei. Es erwirbt alle etwaigen Ansprüche des Verbrauchers und fordert die Bank erfolglos dazu auf, die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Das mit dem Fall befasste polnische Gericht setzt in der Folge das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob in der Praxis der Bank eine Verletzung von Informationspflichten zu sehen sei und ob daraus die Unentgeltlichkeit des Kredits folge.
Der Gerichtshof stellt fest, dass der effektive Jahreszins, berechnet zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, klar und verständlich anzugeben sei. Es werden jedoch nicht bereits dadurch Informationspflichten verletzt, dass ein im Vertrag angegebener effektiver Jahreszins sich später als zu hoch erweise, weil bestimmte Klauseln des Vertrages sich als unwirksam herausstellen. Allerdings seien Änderungsbedingungen anfallender Entgelte derart klar und verständlich zu beschreiben, dass sie für Verbraucher:innen nachvollziehbar und überprüfbar seien. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe das polnische Gericht nun zu prüfen. Der EuGH stellt jedoch fest, dass der Verlust des Zinsanspruchs der Bank beim Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung den Umständen nach die Folge sein könne.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 13.02.2025
Aktenzeichen: C-472/23
Gericht: EuGH