Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung, die nicht als Fernabsatzvertrag geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht des/der Leasingnehmer:in.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger schließt im Jahr 2018 als Verbraucher einen Auto-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 36 Monaten, trifft Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers wird nicht vereinbart. Er hat weder ein Erwerbsrecht noch trifft ihn eine Erwerbspflicht. Der Leasingvertrag wird von einem Angestellten des vom Kläger aufgesuchten Autohauses vermittelt. Am 24. Februar 2021 erklärt der Kläger gegenüber der beklagten Leasinggesellschaft den Widerruf. Diesen weist die Beklagte zurück. Die zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher Leasingzahlungen in Höhe von knapp 10.000 Euro gerichtete Klage hat in den ersten Instanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Leasingnehmer stehe hier kein Widerrufsrecht zu. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfülle nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen, sodass sich der Leasingnehmer nicht auf das Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [alte Fassung], Abs. 2, § 495 BGB berufen könne. Da es sich vorliegend auch nicht um einen Fernabsatzvertrag handle, käme auch unter diesem Gesichtspunkt kein Widerrufsrecht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung des durch den Leasingnehmer angeführten Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditrichtlinie scheide aus, da Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen seien. Der Leasingnehmer hat vorliegend daher kein Widerrufsrecht.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 25.09.2024
Aktenzeichen: VIII ZR 58/23
Gericht: BGH