Bei der Vereinbarung einer Null-Prozent-Finanzierung handelt es sich auch dann um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag mit eingeschränktem Widerrufsrecht, wenn Gebühren für optionale Leistungen innerhalb der Vertragserfüllung erhoben werden und wenn personenbezogene Daten zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt werden.
Dem Urteil des OLG Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger – ein Verbraucher – nimmt die beklagte Bank nach Widerruf eines Darlehensvertrages auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Anspruch. Er erwirbt im Dezember 2016 in einem Autohaus einen Renault Clio zum Preis von 19.179,01 Euro. Der Kläger leistet eine Anzahlung in Höhe von 10.000 Euro. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schließen die beklagte Bank und der Kläger angebahnt durch das Autohaus einen Darlehensvertrag über 9.179,01 Euro. Der effektive Jahreszins ist mit 0,0 Prozent angegeben. Die Tilgung soll in 47 Raten zu 152,74 Euro und einer Schlussrate von 2.000 Euro erfolgen. Für die Zusendung des Jahreskontoauszugs fallen als optionale Leistung jährlich 2,90 Euro an. In der gesondert unterzeichneten Einwilligungserklärung findet sich ein Hinweis auf die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken, wobei ein Widerspruch zu Werbezwecken ohne Einfluss auf den Vertrag möglich ist. Der Darlehensvertrag enthält weiter jeweils eine Widerrufsbelehrung für entgeltliche und unentgeltliche Darlehensverträge. Im August 2020 erklärt der Kläger den Widerruf. Die Beklagte weist den Widerruf zurück. Der Kläger zahlt die vereinbarten Raten in der Folge unter Vorbehalt weiter. Im Januar 2021 wird das Darlehen mit Zahlung der Schlussrate vollständig abgelöst. Der Kläger ist der Ansicht, er habe wirksam widerrufen, da der Vertrag nicht sämtliche Pflichtinformationen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form enthalte und begehrt gerichtlich die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.190,61 Euro. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Widerruf des Klägers sei nicht wirksam gewesen. Bei dem Darlehensvertrag habe es sich um ein unentgeltliches Darlehen gehandelt. Weder der Gebühr für die vom Darlehensnehmer gewünschte optionale Zusendung eines Jahreskontoauszuges noch seinem Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten komme der Charakter einer Gegenleistung für die Darlehensgewährung zu, die das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts der §§ 491 ff. BGB erfülle. Damit habe es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag, sondern um ein unentgeltliches Darlehen gehandelt, bei dem nur ein subsidiäres Widerrufsrecht bestanden habe, welches im Zeitpunkt des Widerrufs bereits erloschen gewesen sei.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 04.07.2024
Aktenzeichen: 17 U 404/21
Gericht: OLG Karlsruhe