Datum: 09.07.2021

Zum Rückzahlungsanspruch von Fitnessstudiobeiträgen nach coronabedingter Schließung des Studios

Urteil des LG Osnabrück vom 09.07.2021 (2 S 35/21)

Wenn ein Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer Virus-Pandemie schließen muss, so können die Beiträge für den Zeitraum zurückgefordert werden, ohne dass der Vertrag sich um den Zeitraum der Studioschließung verlängert.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das LG Osnabrück hatte den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mitglied eines Fitnessstudios begehrte die Rückzahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge für die Zeit der coronabedingten Schließung des Studios. Das Fitnessstudio verweigerte die Rückzahlung, so dass das Gericht über den Fall entscheiden musste.

Das erstinstanzliche Amtsgericht Papenburg entschied zugunsten des Fitnessstudiomitglieds und sprach ihm die begehrte Summe zu. Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung - Zurverfügungstellung des Studios - könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere. Das LG Osnabrück sah dies jedoch anders, so dass die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hatte.

Es sah die Leistungserbringung als unmöglich an, so dass auch die Gegenleistungspflicht entfallen sei. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung getroffen hat. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei lediglich eine sogenannte Gutscheinlösung vorgesehen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Datum der Urteilsverkündung: 09.07.2021
Aktenzeichen: 2 S 35/21
Gericht: LG Osnabrück

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