Ein Rückforderungsanspruch wegen des Todes eines Angehörigen besteht, soweit der Reisveranstalter durch den Abbruch der Reise Aufwendungen erspart hat.
In der Berufung hatte das OLG Köln über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise bei der Beklagten, die unter anderem neben Flügen und Übernachtungen nach Singapur sowie Sydney auch die Buchung eines Mietwagens enthielt. Drei Tage nach Reisantritt des Klägers und seiner Ehefrau brachen sie die Reise aufgrund des Todes der Mutter des Klägers ab. Der Reiseveranstalter gewährte den Kläger daraufhin eine Gutschrift in Höhe von € 1.218 auf den zuvor gezahlten Reispreis in Höhe von € 11.590. Der Kläger begehrte die Rückzahlung des verbleibenden Reispreises in Höhe von € 10.431 durch die Beklagte.
Das OLG sieht den das Begehren des Klägers zumindest teilweise als begründet. Das Gericht führt aus, dass zwar grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch der Kläger besteht. Dieser umfasse jedoch nicht den gesamten Reisepreis, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die die Beklagte infolge des Abbruchs der Reise erspart hat. Nach Auffassung des Gerichts bleibt also der Vergütungsanspruch des Reisveranstalters in voller Höhe bestehen, sofern der Abbruch der Reise aus Gründen, die aus der Sphäre der Reisenden stammt, erfolgt. Der Tod eines Angehörigen stellt hierbei einen solchen Grund dar. Der Reiseveranstalter muss sich dann jedoch die durch den Abbruch ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 25.08.2021
Aktenzeichen: 16 U 169/20
Gericht: OLG Kön