Facebook ist nicht verpflichtet, die Nutzung der Dienste unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
Im vorliegenden Fall hatte Facebook das Profil von einer Person gesperrt, die Fantasienamen verwendetet hatte. Der Kläger macht mit der Klage geltend, dass er das Recht habe, ein Pseudonym zu verwenden. Das OLG München hat nun zugunsten von Facebook entschieden, dass die AGB, die den Nutzer verpflichten, den im bürgerlichen Alltag verwendeten Namen anzugeben, rechtmäßig sind. Das Gericht folgt Facebook, das in den Nutzungsbedingungen die Klarnamenpflicht wie folgt begründet: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden." Das OLG München führt aus, dass die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens geeignet sei, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, da bei der Verwendung eines Pseudonyms die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger liege.“ Facebook sei es daher nicht zumutbar, die Verwendung von Pseudonymen zu ermöglichen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 08.12.2020