Wird in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag auf den Bericht eines Gebrauchtwagenchecks Bezug genommen und daneben die Gewährleistung ausgeschlossen, ist grundsätzlich nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend auszugehen, dass das Fahrzeug abgesehen von den im Bericht genannten Mängeln mangelfrei sei.
Der Entscheidung des AG Trier liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien streiten über Ansprüche in Bezug auf vermeintliche Mängel eines Wohnmobils. Die Beklagte verkaufte an die Klägerin am 15. Oktober 2023 ein Wohnmobil zum Preis von 3.650 Euro. Im Vorfeld des Abschlusses des Vertrages wurde auf Wunsch der Klägerin am 11. Oktober 2023 ein „ATU Mobility-Check“ von der Beklagten an dem Wohnmobil durchgeführt. Dieser kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass „Rost am Unterboden“ vorhanden sei. Weitere Mängel wurden nicht aufgeführt. Wegen vermeintlicher anderweitiger Mängel erklärte die Klägerin am 27. Oktober 2023 den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug leide unter erheblichen Mängeln. So sei es nicht mehr verkehrssicher, da es erhebliche Korrosion an tragenden Achs- und Rahmenteilen aufweise und unter anderem der Querlenker abgerissen sei. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss würde einem Rücktritt nicht entgegenstehen, da die Mängel arglistig verschwiegen worden seien, jedenfalls aber würde aufgrund der Aufnahme des Gebrauchtwagenchecks in den Vertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vorliegen, dass außer der im Bericht erwähnten Mängel keine weiteren vorlägen.
Die Klage hat keinen Erfolg. Es könne offenbleiben, ob Mängel an dem Wohnmobil bestünden, da jedenfalls eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss scheitere. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für ein arglistiges Vorgehen der Beklagten vor. Es sei nicht die Pflicht des Verkäufers, sich aktiv über etwaig vorhandene Mängel zu informieren. Erst recht nicht, wenn durch einen Gebrauchtwagencheck davon ausgegangen werden könne, dass andere als die dort festgestellten Mängel nicht vorlägen. In dem Gebrauchtwagencheck sei keine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen, da daneben ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Der Verkäufer gebe damit zu verstehen, dass er grundsätzlich das Risiko für verdeckte Mängel nicht übernehmen, das Risiko des Käufers aber zumindest dadurch mindern wolle, dass er das Fahrzeug durch einen Sachverständigen Dritten prüfen lasse, nachdem ihm eine eigene Prüfung mangels ausreichenden technischen Verständnisses nicht möglich sei und dieser Dritte keine Mängel habe erkennen können. Das gelte umso mehr, da der Gebrauchtwagencheck vorliegend nicht durch den Verkäufer veranlasst wurde und dieser nicht damit geworben habe. Der Gewährleistungsausschluss betreffe gerade das Risiko des Auftretens unentdeckter Mängel. Sie habe lediglich einen Anspruch auf die Abtretung der eventuellen Ansprüche gegen ATU, die sich aus der fehlerhaften Durchführung des Checks ergeben mögen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 22.03.2024
Aktenzeichen: 7 C 347/23
Gericht: AG Trier