Datum: 16.07.2024

Zum ewigen Widerrufsrecht aufgrund fehlerhafter Belehrung

Urteil des BGH vom 16.07.2024 (XI ZR 677/20)

Geringfügige Abweichungen von den gesetzlichen Mustervorgaben zur Widerrufsbelehrung berechtigen nicht zu einem Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist, solange die angegebenen Informationen inhaltlich korrekt sind.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerinnen schließen im April 2016 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines gebrauchten Fahrzeugs mit Restschuldversicherung ab. Der Kaufpreis des des Fahrzeugs beträgt 18.000 Euro, zusätzlich wird eine Prämie für die Restschuldversicherung von 1.628,22 Euro in den Darlehensbetrag von insgesamt 19.628,22 Euro eingefügt. Die Beklagte informiert im Vertrag über die Widerrufsmöglichkeiten der Klägerinnen, weicht dabei jedoch von den gesetzlichen Gestaltungshinweisen ab. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass diese Abweichungen sie zu einem Widerruf auch nach Ablauf der Widerrufsfrist berechtigen. Sie erklären daher im Juni 2018 den Widerruf. Dieser wird von der Beklagten zurückgewiesen. Im folgenden Rechtsstreit weisen sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Begehren weiter.

 

Der BGH weist die Revision der Klägerinnen zurück. Die Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag sei bereits abgelaufen. Der Vertrag enthalte alle notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 EGBGB, sodass kein ewiges Widerrufsrecht bestehe. Die Widerrufsbelehrung weiche zwar geringfügig von den gesetzlichen Vorgaben ab, weise jedoch keine inhaltlichen Mängel auf. Die Beklagte habe alle notwendigen Informationen in deutlicher und hervorgehobener Form im Vertrag dargestellt. Auch Abweichungen in der Darstellung zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und den Vertragskündigungsrechten seien unerheblich, da die Vertragsinformationen ausreichend und zutreffend seien. Da der Abschluss der Restschuldversicherung nicht im Rahmen eines Fernabsatzvertrages erfolgte, bestünde auch hier kein Widerrufsrecht.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 16.07.2024
Aktenzeichen: XI ZR 677/20
Gericht: BGH

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