Eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein reicht ohne den Nachweis eines immateriellen Schadens nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen.

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Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien streiten um immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung der DSGVO. Der Kläger kauft im Januar 2019 vom Beklagten Aufkleber für seinen Briefkasten mit der Aufschrift „Betteln und Hausieren verboten“. Mit E-Mail vom 20. März 2020 meldet sich der Beklagte beim Kläger und wirbt damit, weiterhin für ihn da zu sein, trotz der Corona-Pandemie stehe der volle Service zur Verfügung. Der Kläger übersendet dem Beklagten noch am selben Tag eine E-Mail, mit der er der „Verarbeitung oder Nutzung“ seiner Daten „für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung auf jeglichem Kommunikationsweg“ widerspricht. Er verlangt neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch „Schmerzensgeld gem. Art. 82 DSGVO“ in Höhe von 500 Euro. Diesen Text sendet der Kläger am 6. April 2020 nochmal per Fax an den Beklagten. Mit seiner Klage beantragt der Kläger, dem Beklagten zu untersagen, mit dem Kläger per E-Mail zu Werbezwecken, ohne seine Einwilligung Kontakt aufzunehmen. Außerdem beantragt er, den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen „Schmerzensgeldes“ in Höhe von mindestens 500 Euro zu verurteilen. Der Beklagte erkennt den Unterlassungsantrag an. Der Zahlungsanspruch wird in den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger dieses Begehren weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO verneint. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihm durch die Verwendung seiner E-Mail-Adresse ohne Einwilligung zum Zweck der Zusendung einer Werbe-E-Mail ein immaterieller Schaden entstanden sei. Es liegt weder ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust des Klägers über seine personenbezogenen Daten vor, noch sei die durch den Kläger geäußerte Befürchtung eines Kontrollverlustes substantiiert dargelegt. Es sei daher kein immaterieller Schaden dargelegt, der einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu begründen vermöge.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 28.01.2025
Aktenzeichen: VI ZR 109/23
Gericht: BGH