Datum: 04.02.2025

Zum Ausschluss des Versicherungsschutzes bei der Restschuldversicherung

Urteil des OLG Hamburg vom 04.02.2025 (9 U 69/24)

Der Versicherungsschutz kann in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung bei „Arbeitsunfähigkeit verursacht durch psychische Erkrankungen“ wirksam ausgeschlossen werden.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Hamburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger – die Verbraucherzentrale NRW – begehrt von dem beklagten Versicherungsunternehmen die Unterlassung der Verwendung der folgenden Klausel in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen für Restschuldversicherungen:

„Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht […] durch psychische Erkrankungen, z. B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d. h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache).“

Die Verbraucherzentrale NRW beanstandet unter anderem, dass der Versicherer gemäß der Klausel die Leistung auch dann verweigern könne, wenn die psychische Erkrankung nur die Begleiterscheinung einer anderen Krankheit sei. Das Landgericht schließt sich dem an und gibt der Klage in erster Instanz im Wesentlichen statt. Mit der Berufung begehrt das beklagte Versicherungsunternehmen die Abweisung der Klage.

Die Berufung ist erfolgreich. Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die beanstandete Klausel sei weder intransparent noch stelle sie für eine durchschnittliche versicherte Person eine unangemessene Benachteiligung dar. Es sei klar erkennbar, dass die psychische Erkrankung die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein müsse und nicht nur mitursächlich. Die Klausel sei daher weder intransparent noch benachteilige sie Versicherungsnehmer:innen unangemessen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 04.02.2025
Aktenzeichen: 9 U 69/24
Gericht: OLG Hamburg

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