Jeder hat ein Recht darauf, zu erfahren, wann und weshalb seine personenbezogenen Daten abgefragt und eingesehen wurden.
Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2014 erlangt ein finnischer Arbeitnehmer, der zugleich Kunde der finnischen Pankki S Bank ist, Kenntnis davon, dass seine personenbezogenen Daten von anderen Mitarbeiter:innen der Bank mehrmals abgefragt wurden. Der Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis mittlerweile gekündigt wurde, hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Abfragen und fordert die Pankki S am 29. Mai 2018 auf, ihm die Identität der Personen, die seine Kundendaten abgefragt haben, den genauen Zeitpunkt der Abfragen sowie die Zwecke der Verarbeitung dieser Daten offenzulegen. Pankki S weigert sich, Auskünfte über die Identität der Arbeitnehmer:innen zu erteilen, die die Abfragen vorgenommen hatten, mit der Begründung, es handle sich bei diesen Informationen um personenbezogene Daten dieser Arbeitnehmer:innen. Zum Grund der Abfragen führt Pankki S aus, ein Kunde der Bank dessen Kundenberater der Auskunftssuchende gewesen sei, sei Gläubiger einer Person, die den gleichen Nachnamen wie der Auskunftssuchende trage. Die Bank habe daher klären wollen, ob ein Interessenkonflikt bestünde. Der Auskunftssuchende wendet sich daraufhin an das Büro des Datenschutzbeauftragten von Finnland und beantragt, Pankki S anzuweisen, ihm die angeforderten Informationen zu erteilen. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wird, erhebt der Auskunftssuchende Klage beim Verwaltungsgericht Ostfinnland, das das Verfahren aussetzt und den EuGH um Auslegung von Art. 15 DSGVO ersucht.
Der EuGH stellt fest, dass es sich bei Informationen, die Abfragen personenbezogener Daten einer Person betreffen und die sich auf den Zeitpunkt und die Zwecke dieser Vorgänge beziehen, um Informationen handelt, die diese Person von den Verantwortlichen verlangen dürfe. Dagegen sehe die DSGVO kein solches Recht in Bezug auf Informationen über Arbeitnehmer:innen vor, die diese Vorgänge im Einklang mit den Weisungen des Verantwortlichen ausgeführt haben, außer wenn diese Informationen unerlässlich seien, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wahrzunehmen, und vorausgesetzt, dass die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer:innen berücksichtigt würden. Der Umstand, dass die personenbezogenen Daten des Auskunftssuchenden sowohl in seiner Eigenschaft als Beschäftigter als auch als Kunde verarbeitet wurden, habe jedoch keine Auswirkungen auf die Reichweite seines Auskunftsrechts.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 22.06.2023
Aktenzeichen: C-579/21
Gericht: EuGH