Verbraucher:innen haben einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Unternehmen, die unberechtigte Datenmitteilungen an die SCHUFA vornehmen
Das OLG Koblenz hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen streitet mit der Beklagten, einer Verbraucherin, über Zahlungsansprüche aus einem Mobilfunkvertrag. Im Wege der Widerklage macht die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO geltend. Die Beklagte schließt in einer Filiale der Klägerin am 25. September 2018 einen Mobilfunkvertrag zu einem monatlichen Grundpreis von 79,95 Euro ab dem fünften Monat ab. Der Vertrag räumt der Beklagten die Möglichkeit ein, in der Zeit vom vierten bis zum sechsten Vertragsmonat im Rahmen einer Vertragsverlängerung von weiteren 24 Monaten einen Tarifwechsel zu beauftragen. Diese Möglichkeit nutzt die Beklagte am 27. Dezember 2018. Es erfolgt der Wechsel in einen Tarif zu einer monatlichen Grundgebühr von 36,95 Euro. Mit Schreiben vom 06. Januar 2019 widerruft die Beklagte den Vertrag vom 27. Dezember 2018. In der Folge stellt die Klägerin der Beklagten verschiedene Rechnungen, die die Beklagte nicht begleicht. Sie beruft sich darauf, den Vertrag widerrufen zu haben und deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Am 16. September 2019 veranlasst die Klägerin außergerichtlich einen SCHUFA-Eintrag zulasten der Beklagten. Am 27. September 2019 gibt sie die Löschung des Eintrags in Auftrag. Nach erfolgloser Beendigung eines Mahnverfahrens wird das Verfahren am 20. November 2020 an das Amtsgericht abgegeben und nach Erhebung der Widerklage an das Landgericht verwiesen. Die Klägerin macht geltend, dass der bestehende Vertrag nicht wirksam widerrufen oder sonst beendet worden sei. Der SCHUFA-Eintrag sei bereits am 07. Oktober 2019 wieder gelöscht worden. Durch die versehentliche Meldung an die SCHUFA sei der Beklagten kein Schaden entstanden. Das Landgericht verurteilt die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung von 543 Euro nebst Zinsen und verwirft deren den im Wege der Widerklage verfolgten Schadensersatzanspruch. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Vertrag vom 25. September 2018 sei mit dem Tarifwechsel durch den Vertrag vom 27. Dezember 2018 ersetzt worden. Aus diesem stehe der Klägerin kein Zahlungsanspruch zu, da die Beklagte diesen wirksam widerrufen habe. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgrund der ergangenen SCHUFA-Einmeldung stellt der Senat fest, dass die Klägerin ihre sich aus Art. 5, 6 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem sie eine Datenmitteilung an die SCHUFA vornahm, obwohl die Interessen der Beklagten an einer Nichtveröffentlichung ihrer Daten hinsichtlich der zwischen den Parteien noch in Streit stehenden Forderung das Interesse der Klägerin an einer Mitteilung überwog. Die Forderung sei streitig und noch nicht tituliert gewesen, sodass eine Einmeldung nicht hätte erfolgen dürfen. Dies sei für die Klägerin auch ohne Weiteres erkennbar gewesen, so dass eine zumindest fahrlässige und damit schuldhafte Einmeldung unstreitig gegeben sei. Daher sei es auch nicht auf die Streitfrage angekommen, ob ein Verschulden erforderlich sei, um den immateriellen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu begründen. Die Klägerin wird zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500 Euro aufgrund der ergangenen SCHUFA-Einmeldung verurteilt.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 18.05.2022
Aktenzeichen: 5 U 2141/21
Gericht: OLG Koblenz