Datum: 19.06.2024

Zum Anspruch auf Löschung schlechter Arztbewertungen

Urteil des LG Koblenz vom 19.06.2024 (3 O 46/23)

Ein Anspruch auf die Löschung schlechter Bewertungen auf Ärzte-Bewertungsportalen besteht gegen die Betreiber des Portals nur dann, wenn diese ihre Pflichten zur Nachprüfung der Authentizität der Bewertungen verletzen. 

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Koblenz liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Löschung einer Online-Bewertung. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und betreibt eine Arztpraxis. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, in dem Patient:innen nach Ärzt:innen suchen und diese bewerten sowie Ärzt:innen sich selbst präsentieren können. Am 19. Oktober 2022 wird auf der Internetseite der Beklagten die mit einem Stern benotete Bewertung eines anonymen Verfassers mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Der Arzt hatte kein Interesse an meinen Beschwerden. Innerhalb weniger Minuten hat er ein MRT für notwendig befunden. Meine Klaustrophobie interessierte ihn auch nicht. Nur bei Nachfragen gab man mir einige private Praxen für ein offenes MRT. Er fragte übrigens nicht nach Aufnahmen der letzten 2 Jahre.“ Der Kläger fordert die Beklagte außergerichtlich zur Löschung der Bewertung auf. Er behauptet, dass der Verfasser der Bewertung sich nicht in seiner Praxis als Patient vorgestellt habe, da weder er noch sein Praxisteam einen Rückschluss auf den Patienten oder Beschwerden ziehen können, die auf die Bewertung passen würden. Er begehrt daher die Verurteilung des beklagten Portals zur Unterlassung der öffentlichen Zurverfügungstellung der betreffenden Bewertung.

Die Klage hat keinen Erfolg. Hostprovider wie die Beklagte könnten zwar grundsätzlich auf Unterlassung bzw. Beseitigung von Inhalten, die Dritte auf ihren Seiten veröffentlichen haften. Voraussetzung einer Haftung sei aber eine Verletzung von Prüfpflichten. Die Beklagte habe vorliegend unstreitig auf die Beschwerde des Klägers hin ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, was zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme durch den Bewerter geführt habe. Diese ergänzende Stellungnahme habe die Beklagte wiederum zur Stellungnahme an den Kläger weitergeleitet. Den Angaben des Bewerters und der Stellungnahme des Klägers nach sei es überdies naheliegend, dass eine Behandlung des Bewerters tatsächlich stattgefunden habe. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, welche weiteren Nachforschungen die Beklagte hätte anstellen können, um unter Wahrung der Anonymität den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Prüfpflicht sei daher nicht verletzt und es bestehe folglich auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 19.06.2024
Aktenzeichen: 3 O 46/23
Gericht: LG Koblenz

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